Eine Mitarbeiterin des Bürgerservice mit einer Bürgerin

Dienstleistungen von A bis Z

Hundesteuerbefreiung

Eine Steuerbefreiung gilt für Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde Brüggen aufhalten.Sie müssennachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.

Eine Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen.
Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen B, BL, aG oder H besitzen.

Weiterhin wird Steuerbefreiung auf Antrag gewährt, für nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Hunde, die als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden. Dies umfasstdie hierfür benötigte Anzahl der Hunde.

Der Antrag auf Steuerbefreiung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Gemeinde zu stellen.

Dokumente und Informationen

Zuständigkeiten

Edith Feikes

Telefon: +49 (0)2163 5701-173
Fax: +49 (0)2163 5701-8173
E-Mail: Edith.Feikes@brueggen.de

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