Dienstleistungen von A bis Z
Abschleppen
Auf öffentlichem Grund parkende Fahrzeuge können abgeschleppt werden, wenn ein Verstoß gegen straßenrechtliche Vorschriften vorliegt, das Fahrzeug den Straßenverkehr gefährdet oder erheblich behindert oder wenn das Fahrzeug auf folgenden Flächen abgestellt wurde:
- Im absoluten Halteverbot.
- In einer Fußgängerzone.
- Auf einem Behindertenparkplatz.
- Auf einem Radweg oder Gehweg.
- Auf einem markierten Fußgängerüberweg, auch Zebrastreifen genannt.
- In einer Feuerwehrzufahrt.
Zuständig
Franz-Josef Winkens
Telefon :+49 (0)2163 5701-120
Fax :+49 (0)2163 5701-8120
EMail :Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!