Gelbes historisches Gebäude Rathaus Brüggen mit Treppenaufgang zur braunen Eingangstür am gepflasterten Kreuzherrenplatz, Ausschnitt von Baumkrone, Schatten des Baumes auf Platz, auf dem Platz vereinzelt Straßenlaternen mit Hängepflanzen und Sitzbänke
Rathaus

Inhalt

Kommunalwahlen 2025

Bei den diesjährigen Kommunalwahlen am 14.09.2025 werden 

  • der Gemeinderat,
  • die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister,
  • die Landrätin oder der Landrat des Kreises Viersen und
  • der Kreistag

gewählt. Etwaige Stichwahlen finden am 28.09.2025 statt.

Wahlleiter für die Kommunalwahlen 2025 ist Dieter Dresen als Allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters. Zu seinen Aufgaben gehört unter anderem die Bildung und Leitung des Wahlausschusses. Er ist für einen reibungslosen Ablauf der Wahl innerhalb des Gemeindegebietes verantwortlich - beispielsweise durch die Einteilung des Wahlgebietes in Kommunalwahlbezirke, die Entgegennahme und Vorprüfung der Wahlvorschläge und die Ermittlung und Bekanntmachung des endgültigen amtlichen Wahlergebnisses im Wahlgebiet.

Wahlberechtigung

Wahlberechtigt sind gemäß § 7 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz NRW (KWahlG NRW) diejenigen, die am Wahltag

  • Deutsche im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 Grundgesetz ist oder die Staatangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen,
  • das 16. Lebensjahr vollendet haben und
  • seit dem 16. Tag vor der Wahl im Wahlgebiet eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten. 

Die Wahlberechtigung kann unter den Voraussetzungen des § 8 KWahlG NRW ausgeschlossen sein.

Wahlhelferin und Wahlhelfer werden

Für die Durchführung der Kommunalwahlen im September werden wieder freiwillige, engagierte Wahlhelferinnen und Wahlhelfer benötigt. Als Wahlhelferin und Wahlhelfer erhalten Sie für Ihren Einsatz ein Erfrischungsgeld in Höhe von 50 Euro. 

Zu Ihren Aufgaben zählen zum Beispiel

  • die Überprüfung der Wahlberechtigung anhand des Wählerverzeichnisses,
  • die Ausgabe der Stimmzettel und die
  • Mitarbeit bei der Feststellung des Wahlergebnisses.

Melden Sie sich schon jetzt per E-Mail an wahlen@brueggen.de oder über das Wahlhelferportal der Burggemeinde Brüggen als Wahlhelferin oder Wahlhelfer für die Kommunalwahlen am 14.09.2025 sowie etwaige Stichwahlen am 28.09.2025. 

Bei Rückfragen wenden Sie sich gerne an Claudia Jennes.

Wahlausschuss

Informationen zu den Sitzungen des Wahlausschusses vom 16.01.2024 sowie des Wahlausschusses vom 10.12.2024 sind im Ratsinformationssystem hinterlegt.

Am 14.07.2025 hat der Wahlausschuss über die Zulassung der Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters und der Vertretung der Burggemeinde Brüggen entschieden. Weitere Informationen finden sie im Ratsinformationssystem unter der 3. Sitzung des Wahlausschusses.

Weitere Sitzungstermine des Wahlausschusses können Sie im Ratsinformationssystem einsehen. 

Informationen zu den Kommunalwahlen am 14.09.2025 im Land NRW - Allgemeine Hinweise zum Wahlrecht

Sehr geehrte Mitbürgerin, sehr geehrter Mitbürger,

Sie sind hier zugezogen oder innerhalb unserer Burggemeinde umgezogen, Ihre Nebenwoh­nung ist zur Hauptwohnung geworden oder umgekehrt? Dann beachten Sie für die Ausübung Ihres Wahlrechts bitte folgende Hinweise:

  1. In das Wählerverzeichnis für die Kommunalwahlen am 14.09.2025 sind alle Wahlberechtigten von Amts wegen eingetragen, die am 03.08.2025 (42. Tag vor der Wahl) bei unserer Meldebehörde für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, gemeldet sind.
  2. Nicht eingetragen sind Personen, die mit Nebenwohnung gemeldet sind. Wird die Nebenwohnung zur Hauptwohnung, wird wie bei Umzügen verfahren.
  3. Bei einem Fortzug aus einem Wahlgebiet (Gemeinde, Kreis) geht das Wahlrecht zu den Kommunalwahlen dieses Wahlgebiets verloren. Betroffene werden im Wählerverzeichnis gestrichen.
  4. Wahlberechtigte, die nach dem 03.08.2025 (42. Tag vor der Wahl) von außerhalb zugezogen sind und sich bis zum 29.08.2025 (16. Tag vor der Wahl) anmelden, werden spätestens einen Werktag nach der Anmeldung von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Für das Wählerverzeichnis in der Fortzugsgemeinde – sofern in Nordrhein-Westfalen gelegen – wird die Streichung veranlasst.
  5. Wahlberechtigte, die nach dem Stichtag des 03.08.2025 (42. Tag vor der Wahl) bis zum 29.08.2025 (16. Tag vor der Wahl) innerhalb der Gemeinde von einem Wahlbezirk in einen anderen umziehen, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis des für die neue Wohnung maßgeblichen Stimmbezirks eingetragen und können nur dort wählen; bereits erhaltene Wahlscheine und abgegebene Briefwahlstimmen werden ungültig. Bei Umzügen innerhalb des Wahlbezirks und bei Umzügen in einen anderen Wahlbezirk ab dem 30.08.2025 (15. Tag vor der Wahl) bleibt das Wahlrecht im alten Wahlbezirk erhalten.
  6. Den Wahlberechtigten, die nach dem 29.08.2025 (16. Tag vor der Wahl) – also ab dem 30.08.2025 (15. Tag vor der Wahl) – aus einer anderen kreisangehörigen Gemeinde des Kreises zugezogen sind, bleibt das Kreiswahlrecht erhalten. Sie werden nach der Anmeldung von Amts wegen mit einem Wahlrecht (nur) für die Kreiswahl in das Wählerverzeichnis des zuständigen Stimmbezirks eingetragen. Gleichzeitig wird die Streichung im Wählerverzeichnis der Fortzugsgemeinde veranlasst. In der Fortzugsgemeinde bereits erhaltene Wahlscheine und abgegebene Briefwahlstimmen werden ungültig.
  7. Haben Sie eine Wohnung, ohne angemeldet zu sein, werden Sie nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis aufgenommen. Haben Sie keine Wohnung, halten Sie sich aber im Wahlgebiet sonst gewöhnlich auf, werden Sie ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Der Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis ist in diesen Fällen nur bis zum Tag vor der Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme – also bis zum 24.08.2025 (21. Tag vor der Wahl) – möglich.

Haben Sie weitere Fragen? Dann wenden Sie sich bitte an unser Wahlamt.

Allgemeine Hinweise zum Wahlrecht

Am 14.09.2025 finden in Nordrhein-Westfalen Kommunalwahlen statt.

Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag

  1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ober Unionsbürgerin oder Unionsbürger ist,
  2. das 16. Lebensjahr vollendet hat und
  3. mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl – also seit dem 29.08.2025 – im Wahlgebiet der Gemeinde seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes hat.

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist

wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

Wählen kann nur,

wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Von Amts wegen werden alle Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis eingetragen, die am 42. Tag vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, gemeldet sind. Der 42. Tag vor der Wahl ist der 03.08.2025. In das Wählerverzeichnis von Amts wegen eingetragen werden auch die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor der Wahl – also bis zum 29.08.2025 – zugezogenen und bei der Meldebehörde gemeldeten Wahlberechtigten.

Wählerinnen und Wähler, die keinen Wahlschein haben, können nur in dem Stimmbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.

Der Wahlleiter macht spätestens am 21.08.2025 (24. Tag vor der Wahl) öffentlich bekannt gemacht, wo und während welcher Zeiten an den Tagen vom 25.08. bis 29.08.2025 (20. Bis 16. Tag vor der Wahl) die Wählerverzeichnisse zur Einsichtnahme für alle Wahlberechtigten bereitgehalten werden. In dieser Bekanntmachung sind auch Hinweise darüber enthalten, wo und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können. Inhabende eines Wahlscheines können in jedem Stimmbezirk des Wahlbezirks oder durch Briefwahl wählen.

Wahlberechtigte, die bis zu diesem Zeitpunkt in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 24.08.2025 (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung. Später angemeldete Wahlberechtigte erhalten eine Wahlbenachrichtigung nach ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber davon ausgeht, wahlberechtigt zu sein, sollte im eigenen Interesse nachprüfen, ob sie oder er im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Er kann auch beim Wahlamt Auskunft erbeten werden. Sofern keine Eintragung im Wählerverzeichnis erfolgt ist, kann bis zum 24.08.2025 (21. Tag vor der Wahl) ein Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis gestellt werden; danach ist innerhalb der Einsichtsfrist vom 25.08. bis 29.08.2025 (20. Bis 16. Tag vor der Wahl) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis durch Einlegen eines Einspruchs möglich.

Briefwahl und Briefwahlfristen

Im Rathaus Brüggen ist im kleinen Sitzungssaal voraussichtlich ab dem 07.08.2025, nach Erhalt der Stimmzettel, ein zentrales Briefwahlzentrum eingerichtet. Das Briefwahlzentrum ist zu den üblichen Servicezeiten sowie nach individueller Terminvereinbarung bis zum 12.09.2025, 15:00 Uhr geöffnet. 

Sofern am Wahltag das Wahllokal nicht persönlich aufgesucht werden kann, besteht bis Freitag, 12.09.2025 um 15:00 Uhr, die Möglichkeit zur Briefwahl. Die Briefwahlunterlagen können anhand der Wahlbenachrichtigung mittels QR-Code, per schriftlichem Antrag, per Mail (wahlen@brueggen.de) oder über das Webformular beim Wahlamt beantragt werden.

Wer seine Stimme vorab per Briefwahl abgibt, sollte dafür sorgen, dass sein Wahlbrief am Wahltag bis spätestens 16:00 Uhr beim Wahlamt im Rathaus Brüggen eingeht.

Bei plötzlicher Erkrankung, die nachgewiesen werden muss, kann am Wahltag bis 15:00 Uhr ein Wahlschein beantragt werden. 

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss sich durch eine Vollmacht legitimieren.

Anzahl Stimmzettel

Bei der Wahl werden vier Stimmzettel (gelb: Landratswahl, weiß: Kreistagswahl, rosa: Bürgermeisterwahl, blau: Gemeinderatswahl) ausgegeben. Pro Stimmzettel darf jeweils nur ein Kreuz gesetzt werden, sonst ist die Stimme ungültig. 

Repräsentative Wahlbezirke

Eine Besonderheit gilt bei den Kreistagswahlen im Wahlbezirk 1020. Dieser wurde als sogenannter Repräsentativer Wahlbezirk ausgewählt, um das Wahlverhalten, die Wahlbeteiligung und die Stimmabgabe nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen für statistische Zwecke näher zu analysieren. Dies geschieht mit Hilfe eines amtlichen Stimmzettels, der im oberen Bereich zusätzliche Unterscheidungsaufdrucke (Mann, Frau, Divers und eine Geburtsjahresgruppe) enthält.

Wahlbenachrichtigung und Wählerverzeichnis

Der Versand der Wahlbenachrichtigungen wird in Brüggen in der Zeit vom 06.08. bis spätestens 24.08.2025 erfolgen. Wer bis zum 24.08.2025 keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt wahlberechtigt zu sein, sollte unbedingt Kontakt zum Wahlamt aufnehmen und das Wahlrecht überprüfen lassen. In der Zeit vom 25.08. bis 29.08.2025 besteht überdies die Möglichkeit Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis zu nehmen.

Da eine Stichwahl (Bürgermeister- bzw. Landratswahl) am 28.09.2025 nicht ausgeschlossen werden kann, werden die Wahlbenachrichtigungen am Wahltag den Wählerinnen und Wählern zurückgegeben.

Wählerverzeichnis

Grundlage für die Zusendung einer Wahlbenachrichtigung und die Grundlage des Wahlrechts in der Gemeinde ist die Eintragung in das Wählerverzeichnis. Bei Umzug, Wegzug, Zuzug in und außerhalb der Burggemeinde Brüggen bzw. innerhalb und außerhalb des Kreises Viersen kann sich das persönliche Wahlrecht verändern. Der Bürgerservice hält Informationen bereit und das Wahlamt erteilt gerne entsprechende Auskünfte.

In der Zeit vom 25.08. bis 29.08.2025 besteht überdies die Möglichkeit Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis zu nehmen.

Wahlräume

Sie haben Ihre Wahlbenachrichtigung nicht zur Hand und wissen nicht wo sie wählen können?

Dann geben Sie im Suchfeld des Wahlraumfinders Ihre Straße, Hausnummer und Postleitzahl ein. Dann bestätigen Sie, dass Sie die Datenschutzerklärung gelesen haben und mit der Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten zum Zwecke der Weiterverarbeitung einverstanden sind.

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Bekanntmachungen

Nachstehend werden die Bekanntmachungen der Burggemeinde Brüggen zu den Kommunalwahlen am 14.09.2025 aufgeführt.

Bekanntmachung der Burggemeinde Brüggen über die Einteilung des Wahlgebietes der Burggemeinde Brüggen in Wahlbezirke für die Kommunalwahlen 2025

Der Wahlausschuss hat in seiner Sitzung am 10.12.2024 die aus der Anlage ersichtliche Einteilung des Wahlgebietes der Burggemeinde Brüggen in 17 Wahlbezirke beschlossen.

Die Wahlbezirkseinteilung wird hiermit gemäß § 6 des Kommunalwahlgesetzes öffentlich bekannt gegeben.

Brüggen, 10.12.2024

Burggemeinde Brüggen
Der Wahlleiter

Dieter Dresen
Allgemeiner Vertreter

Wahlbezirkseinteilung für die Kommunalwahl 2025 gemäß Beschluss des Wahlausschusses vom 10.12.2024

Zum Wahlbezirk 1010 gehören folgende Straßen:

  • Alter Postweg
  • Am Katharinenhof
  • Bergstraße
  • Borner Straße
  • Bruchstraße
  • Burgwall
  • Burgweiherplatz
  • Gebrüder-Laumans-Weg
  • In der Haag
  • Klosterstraße ab 11/12a
  • Kreuzherrenplatz
  • Vennmühlenweg

Zum Wahlbezirk 1020 gehören folgende Straßen:

  • Am Bruch
  • An den Schwalmauen
  • Auf dem Eggenberg
  • Deichweg
  • Dilborner Straße
  • Gelagweg
  • Georg-Hofmacher-Platz
  • Groutenweg
  • In den Benden
  • In der Stieg
  • Kamerickshof
  • Klosterstraße bis 7a/8a inklusiv
  • Laarer Bach
  • Nauenweg
  • Oebeler Heide
  • Roermonder Straße ab 146a/161
  • Telmeskamp
  • Westring bis 40/47a inklusiv
  • Wolfsbend
  • Zum Oebeler Bruch

Zum Wahlbezirk 1030 gehören folgende Straßen:

  • Amselweg
  • Drosselweg
  • Elsterweg
  • Finkenweg
  • Hochstraße bis 42a/31 inklusiv
  • Kranichweg
  • Meisenweg
  • Nachtigallenweg
  • Reiherweg
  • Roermonder Straße bis 60/67 inklusiv
  • Spechtweg
  • Sperberweg
  • Westring ab 44/49

Zum Wahlbezirk 1040 gehören folgende Straßen:

  • Ahornweg
  • Erlenweg
  • Falkenweg
  • Fasanenweg
  • Herrenlandstraße
  • Kesseler Weg
  • Leonhard-Jansen-Straße
  • Lerchenweg
  • Oebel
  • Roermonder Straße ab 62/69 bis 144/151a inklusiv
  • Schwalbenweg
  • Starenweg
  • Ulmenweg
  • Zeisigweg

Zum Wahlbezirk 1050 gehören folgende Straßen:

  • Birkenweg (außer 11,13 u. 17,19,21,23)
  • Buchenweg
  • Eichenweg (außer 1,3,5,7)
  • Fichtenweg
  • Karl-Heinz-Mesterom-Straße
  • Kiefernweg
  • Lindenweg
  • Platanenweg
  • Rotdornweg
  • Tannenweg
  • Weidenweg
  • Wildor-Hollmann-Straße

Zum Wahlbezirk 1060 gehören folgende Straßen:

  • Am Grasweg
  • Am Herrenlandpark
  • Benzenbergweg
  • Deilmannweg
  • Hagenkreuzweg
  • Hochstraße ab 44/33
  • Jakob-Schlüter-Weg
  • Von-Schaesberg-Weg
  • Weihersfeld

Zum Wahlbezirk 1070 gehören folgende Straßen:

  • An der Kreuzstraße
  • Auf dem Vennberg
  • Beethovenstraße
  • Boisheimer Straße bis 35/38
  • Born
  • Brahmsstraße
  • Brucknerstraße
  • Händelstraße
  • Lortzingstraße
  • Mozartstraße
  • Richard-Wagner-Straße
  • Schubertstraße
  • Schumannstraße
  • Sebastian-Bach-Straße
  • Wacholderweg

Zum Wahlbezirk 1080 gehören folgende Straßen:

  • Am Speck
  • Amerner Straße
  • An der Borner Mühle
  • Bergbendenweg
  • Borner Feld
  • Borner Mühle
  • Haverslohe
  • Hustenfeld
  • Kranenbruchweg
  • Patschelstraße
  • Schlehenweg
  • Schwalmweg
  • Stapp
  • Tantelbruchweg
  • Tippheideweg

Zum Wahlbezirk 1090 gehören folgende Straßen:

  • Am Flitz
  • Am Heidkamp
  • Boisheimer Straße ab 42/47
  • Brombeerweg
  • Farnweg
  • Genroher Straße
  • Ginsterweg
  • Happelter Heide
  • Holunderweg
  • Lüttelbrachter Straße
  • Moosweg
  • Schmielenweg

Zum Wahlbezirk 1100 gehören folgende Straßen:

  • Bernhard-Röttgen-Waldweg
  • Birkenweg (nur 11,13 u. 17,19,21,23)
  • Brachter Straße
  • Eichenweg (nur 1,3,5,7)
  • Genholter Straße
  • Heidweg
  • St.-Barbara-Straße
  • Tegeler Weg

Zum Wahlbezirk 1110 gehören folgende Straßen:

  • Alst
  • Am Aeschenbaum
  • Am Mühlenbach
  • Boerholz
  • Boerholzer Straße ab 42/49
  • Grenzweg

Zum Wahlbezirk 1120 gehören folgende Straßen:

  • Am Hollenberg
  • Angenthoer
  • Brüggener Straße ab 27/32
  • Dahlienweg
  • Geranienweg
  • Irisweg
  • Lilienweg
  • Mevissenfeld
  • Narzissenweg
  • Paul-Gendrisch-Straße
  • Rosenweg
  • Roßweg
  • Tulpenweg

Zum Wahlbezirk 1130 gehören folgende Straßen:

  • Amersloher Weg
  • Brachter Mühle
  • Christenfeld
  • Clemensweg
  • Ferdinand-Jorißen-Straße
  • Franziskusweg
  • Hendrick-Goltzius-Straße
  • Holtweg
  • Hubertusweg
  • Johannesweg
  • Katers Feld
  • Martinusstraße
  • Mühlenweg
  • Reginaring
  • Solferinostraße
  • Stiegstraße

Zum Wahlbezirk 1140 gehören folgende Straßen:

  • Agrisstraße
  • Alster Kirchweg
  • Altkevelaer Straße
  • Am Brachter Sportplatz
  • Brüggener Straße bis 25/30 inklusiv
  • Gartenstraße
  • Helene-Müllers-Straße
  • Hellstraße
  • Kaldenkirchener Straße
  • Kirchplatz
  • Königstraße
  • Marktstraße
  • Neustraße
  • Ostwall
  • Schulstraße
  • Südwall
  • Weizer Platz
  • Westwall

Zum Wahlbezirk 1150 gehören folgende Straßen:

  • Am Baßgarten
  • Am Schmacks Kirchweg
  • Bass
  • Heide
  • Heidhausen
  • Heidhausener Straße
  • Holtschneiderweg
  • Schütgensweg
  • Stevensend
  • Zissenweg

Zum Wahlbezirk 1160 gehören folgende Straßen:

  • Eichendorffstraße
  • Goethestraße
  • Heinrich-Dohmen-Weg
  • Hülst
  • Lessingstraße
  • Op de Haag
  • Schillerstraße

Zum Wahlbezirk 1170 gehören folgende Straßen:

  • Am Linzenkamp
  • Boerholzer Straße bis 29/32
  • Breyeller Straße
  • Florianstraße
  • Herderstraße
  • Johannes-Wolters-Straße
  • Kahrstraße
  • Nordwall
  • Op de Schonz
  • Stifterstraße
  • Uhlandstraße

Bekanntmachung der Burggemeinde Brüggen zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters/und der Vertretung der Burggemeinde Brüggen

Gemäß § 24 und 75 b der Kommunalwahlordnung (KWahlO) vom 31.08.1993 (GV. NRW.S. 592, 967), zuletzt geändert durch Verordnung vom 02.12.2024 (GV. NRW. S. 942) – SGV. NRW. 1112 – fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Rates und der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters der Burggemeinde Brüggen auf.

Für die Wahlvorschläge sind amtliche Vordrucke zu verwenden, die von der Wahlleitung der Burggemeinde Brüggen im Rathaus Brüggen, Klosterstraße 38, 41379 Brüggen, Zimmer 212 während der Dienstzeit (Mo. bis Fr. 07:30 bis 12:30 Uhr) kostenlos abgegeben oder per E-Mai an wahlen@brueggen.de oder unter der Telefonnummer 02163 5701-143 angefordert werden können.

Zusätzlich zur Papierform steht ein elektronisches Verfahren („Parteienmodul“) zur Verfügung.

Nähere Informationen erteilt das Wahlamt auf Anfrage.

Die Wahlvorschläge sind papiergebunden und im Original sowie unterschrieben dem Wahlleiter fristgemäß vorzulegen.

Auf die Bestimmungen der §§ 15 bis 17 sowie der §§ 46b bis 46e des Kommunalwahlgesetzes NRW (KWahlG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.06.1998 (GV. NRW.S. 454, 509, 1999 S. 70/SGV. NW. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des KWahlG und weiterer wahlrechtlicher Vorschriften vom 05.07.2024 (GV. NRW. S. 444) und der §§ 25, 26 und 31, sowie §§ 75a und 75b KWahlO wird hingewiesen. 

1. Allgemeines

1.1     Wahlvorschläge können von politischen Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Parteien), von mitgliedschaftlich organisierten Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von einzelnen Wahlberechtigten (Einzelbewerberinnen/Einzelbewerbern), von diesen allerdings keine Reserveliste, eingereicht werden. (siehe § 15 KWahlG)

Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen von der für das Wahlgebiet zum Zeitpunkt der Einreichung zuständigen Leitung unterzeichnet sein.

1.2     Als Bewerberinnen/Bewerber einer Partei oder einer Wählergruppe kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung im Wahlgebiet hierzu gewählt worden ist. Kommt eine derartige Versammlung nicht zustande, so kann die Partei oder Wählergruppe ihre Bewerberinnen/Bewerber in einer Versammlung von Wahlberechtigten aufstellen lassen.

Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen/Unionsbürger), die in Deutschland wohnen, sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar.

Die Bewerberinnen/Bewerber und die Vertreterinnen/Vertreter für die Vertreterversammlungen sind in geheimer Wahl zu wählen. Entsprechendes gilt für die Festlegung der Reihenfolge der Bewerberinnen/Bewerber auf der Reserveliste und für die Bestimmung einer Bewerberin/eines Bewerbers als Ersatzbewerberin/Ersatzbewerber für eine/n andere/n Bewerber/in. Stimmberechtigt ist nur, wer am Tage des Zusammentritts der Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist. Jede/r stimmberechtigte Teilnehmer/in der Versammlung ist vorschlagsberechtigt.

Als Vertreterin/Vertreter für eine Vertreterversammlung kann nur gewählt werden, wer am Tage des Zusammentritts der zur Wahl der Vertreterin/Vertreter einberufenen Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist.

Die Vertreterinnen/Vertreter für die Vertreterversammlung und die Bewerberinnen/Bewerber sind frühestens ab 01.08.2024 (46. Monat nach Beginn der laufenden Wahlperiode), die Bewerberinnen/Bewerber für die Wahlbezirke frühestens nach der öffentlichen Bekanntgabe der Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke (10.12.2024) zu den Kommunalwahlen 2025 zu wählen. 

Die in der Satzung der Partei oder Wählergruppe hierfür vorgesehene Stelle kann gegen den Beschluss einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig.

Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen/Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerberin/des Bewerbers regeln die Parteien und Wählergruppen durch ihre Satzungen.

Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerberinnen/Bewerber mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder, Vertreterinnen/ Vertreter oder Wahlberechtigten und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. 

Hierbei haben die Leiterin/der Leiter der Versammlung und zwei von dieser/diesem bestimmte Teilnehmerinnen/Teilnehmer gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberin/des Bewerbers für das Amt der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters und der Bewerberinnen/Bewerber für die Vertretung in geheimer Abstimmung erfolgt ist.

Hinsichtlich der Reservelisten hat sich die Versicherung an Eides statt auch darauf zu

erstrecken, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerberinnen/Bewerber und die Bestimmung der Ersatzbewerberinnen/Ersatzbewerber in geheimer Abstimmung erfolgt sind. 

Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er ist Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

Die Beibringung einer Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherung an Eides statt bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlags. (siehe § 17 KWahlG)

1.3     Ist die Partei oder Wählergruppe in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung, in der Vertretung des zuständigen Kreises, im Landtag oder auf Grund eines Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten, so kann sie einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie nachweist, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein Programm hat und dass die Namen der Vorstandsmitglieder, die Satzung und das Programm auf geeignete Weise veröffentlicht sind; dies gilt nicht für auf Landesebene organisierte Parteien, die die Unterlagen gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, Absatz 4 des Parteiengesetzes bis zum Zeitpunkt der Wahlausschreibung ordnungsgemäß beim Bundeswahlleiter eingereicht haben. (siehe § 15 Absatz 2 KWahlG)

Welche Parteien, die auf Landesebene organisiert sind, gemäß § 15 Absatz 2 Satz 2 KWahlG der Bundeswahlleiterin die Unterlagen eingereicht haben und wo und bis zu welchem Zeitpunkt Anträge auf Bestätigung der ordnungsgemäßen Einreichung von Satzung und Programm von Parteien und Wählergruppen eingereicht werden können, wird das Innenministerium zu gegebener Zeit öffentlich bekannt geben.

1.4     Eine Wählergruppe, die nach § 2 Absatz 1 Wählergruppentransparenzgesetz vom 25.03.2022 (GV. NRW S. 412) in der jeweils geltenden Fassung einer Pflicht zur Rechenschaftslegung unterliegt, kann einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie ihm die Bescheinigungen beifügt, die ihr der Präsident des Landtags nach § 4 Absatz 2 Wählergruppentransparenzgesetz über die Vorlage ihrer Rechenschaftsberichte für die letzten zwei abgeschlossenen Rechnungsjahre erteilt hat. Soweit die Frist zur Einreichung des Rechenschaftsberichts nach § 4 Absatz 1 des Wählergruppentransparenzgesetzes zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags noch nicht abgelaufen ist, ist für das letzte abgeschlossene Rechnungsjahr die Vorlage einer Erklärung ausreichend. Hat eine Wählergruppe die fristgerechte Einreichung der Rechenschaftsberichte nach § 4 Absatz 1 Wählergruppentransparenzgesetz versäumt, kann sie die Einreichung der Rechenschaftsberichte beim Präsidenten bis zur Zulassung des Wahlvorschlags nachholen. (siehe Anlage 27 KWahlO) 

Eine Wählergruppe, die keiner Pflicht zur Rechenschaftslegung nach § 2 Absatz 1 Wählergruppentransparenzgesetz unterliegt, kann einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie zusammen mit dem Wahlvorschlag eine Erklärung darüber abgibt, ob und in welcher Gesamthöhe sie in den vorangehenden zwölf Monaten Zuwendungen erhalten hat. Zuwendungen einer/eines einzelnen Zuwenderin/Zuwenders gemäß § 2 Absatz 2 Satz 4 Wählergruppentransparenzgesetz sind anzugeben. (siehe Anlage 27 KWahlO) 

Erhält eine Wählergruppe nach Einreichung eines Wahlvorschlags bis zum Zeitpunkt der Wahl eine Zuwendung, die die Bedingungen gemäß § 2 Absatz 2 Satz 4 Wählergruppentransparenzgesetz erfüllt, teilt sie dies dem Wahlleiter unter Angabe des Namens und der Anschrift der Zuwenderin/des Zuwenders sowie der Gesamthöhe der Zuwendung unverzüglich mit. (siehe Anlage 28 KWahlO) 

Die Regelungen des § 15a KWahlG gelten für Einzelbewerber mit der Maßgabe entsprechend, dass sich die Mitteilungspflichten auf Angaben über Zuwendungen beschränken, die die Einzelbewerberin/der Einzelbewerber zum Zwecke ihrer/seiner Bewerbung und Wahlkampfführung von Dritten erhalten hat.

2.       Wahlvorschläge für das Amt der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters          

Wer gemäß der Gemeindeordnung wählbar ist, kann sich selbst vorschlagen; für einen solchen Vorschlag gelten die Regelungen für Einzelbewerber entsprechend.

2.1     Der Wahlvorschlag für das Amt der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters soll nach dem Muster der Anlage 11d zur KWahlO eingereicht werden. 

Er muss enthalten:

  • Den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreicht; andere Wahlvorschläge können auch durch ein Kennwort des Wahlvorschlagsträgers gekennzeichnet werden;
  • Familiennamen, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift         (Hauptwohnung), E-Mail-Adresse und Telefonnummer sowie Staatsangehörigkeit der Bewerberin/des Bewerbers; bei mehreren Vornamen kann eine Angabe erfolgen, unter welchen Vornamen die Bewerberin/der Bewerber auf dem Stimmzettel anzugeben ist.

2.2     Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von der für das Wahlgebiet zum Zeitpunkt der Einreichung zuständigen Leitung unterzeichnet sein (§ 15 Absatz 2 Satz 1 des KWahlG). Ein gemeinsamer Wahlvorschlag mehrerer Parteien oder Wählergruppen muss von den für das Wahlgebiet zum Zeitpunkt der Einreichung zuständigen Leitungen aller beteiligten Parteien oder Wählergruppen unterzeichnet sein. Bei anderen Wahlvorschlägen muss die Unterzeichnerin/der Unterzeichner des Wahlvorschlags im Wahlgebiet wahlberechtigt sein.

Aus dem Wahlvorschlag sollen ferner Namen und Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson hervorgehen.

2.3     Wahlvorschläge der unter Nr. 1.3 genannten Parteien und Wählergruppen müssen außerdem von mindestens 170 Wahlberechtigten der Gemeinde persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. (Unterstützungsunterschriften)

Einzelbewerberinnen/Einzelbewerber, die sich selbst vorschlagen, müssen ebenso die benötigte Zahl an Unterstützungsunterschriften beibringen. (siehe § 46d Absatz 1 KWahlG)

Dies gilt nicht, wenn der bisherige Bürgermeister vorgeschlagen wird.

Gemeinsame Vorschläge von mehreren Parteien oder Wählergruppen sind zulässig. Es sind dabei jeweils alle Wahlvorschlagsträgerinnen/Wahlvorschlagsträger zu benennen. Die vorgeschlagene Person ist entweder in einer gemeinsamen Versammlung oder in getrennten Versammlungen der Wahlvorschlagsträgerinnen/Vorschlagsträger zu wählen. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag muss von der jeweiligen Leitung aller Wahlvorschlagsträgerinnen/Wahlvorschlagsträger unterzeichnet sein. 

Unterstützungsunterschriften nach dem Muster der Anlage 14c KWahlO sind beizubringen, wenn keiner der Wahlvorschlagsträgerinnen/Wahlvorschlagsträger unter die in Punkt 1.3 bezeichneten Parteien oder Wählergruppen fällt.

Die Wahlberechtigung ist nachzuweisen. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem Nachweis der Wahlberechtigung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlags, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden.

2.4     Muss ein Wahlvorschlag von mindestens 170 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14c zur KWahlO zu erbringen. Dabei ist folgendes zu beachten:

  • Die Formblätter werden auf Anforderung vom Wahlleiter kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung der Formblätter ist die Bezeichnung der Wahlvorschlagsträgerin/des Wahlvorschlagsträgers, bei Parteien und Wählergruppen auch deren Kurzbezeichnung, bei Einzelbewerbern/Einzelbewerberinnen das Kennwort, sowie Familienname, Vornamen und Wohnort der/des vorzuschlagenden Bewerberin/Bewerbers und die Kontaktdaten anzugeben, die in den Datenschutzhinweisen auf der Rückseite der Anlage 14c unter Nr. 3 anzugeben sind. Der Wahlleiter hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.
  • Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen dies auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben. Die Angaben zum Familienname, Vornamen, Tag der Geburt, Anschrift (Hauptwohnung) der Unterzeichnerin/des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung müssen vom Unterzeichner/von der Unterzeichnerin persönlich und handschriftlich ausgefüllt werden.
  • Für jede Unterzeichnerin/jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeinde nach dem Muster der Anlage 15 zur KWahlO beizufügen, dass sie/er im Wahlgebiet wahlberechtigt ist.
  • Eine Wahlberechtigte/Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist ihre/seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen ungültig. Die gleichzeitige Unterzeichnung eines Wahlvorschlags für einen Wahlbezirk und einer Reserveliste bleibt unberührt. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch die Bewerberin/den Bewerber ist zulässig, wenn diese/dieser in der Gemeinde wahlberechtigt ist.
  • Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen dürfen erst nach Aufstellung der Bewerberin/des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

2.5     Dem Wahlvorschlag sind ferner beizufügen:

  • Die Zustimmungserklärung der Bewerberin/des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 12c zur KWahlO. Dabei hat die Bewerberin/der Bewerber zu versichern, dass sie/er für keine andere Wahl zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister oder Landrätin/Landrat kandidiert. 
    Die ordnungsgemäße Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen Wahlvorschlags.
  • Eine Wählbarkeitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 13b zur KWahlO.
  • Bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung der Partei oder Wählergruppe zur Aufstellung der Bewerberin/des Bewerbes (Anlage 9c zur KWahlO) mit der nach § 17 Absatz 8 KWahlG vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt (Anlage 10c zur KWahlO).
  • Für gemeinsame Wahlvorschläge nach § 46d Absatz 3 KWahlG gelten die genannten Regelungen entsprechend. Es sind dabei alle Wahlvorschlagsträgerinnen/Wahlvorschlagsträger zu benennen.
3.       Wahlvorschläge für einen Wahlbezirk

3.1     Der Wahlvorschlag für einen Wahlbezirk soll nach dem Muster der Anlage 11a zur KWahlO eingereicht werden. Er muss enthalten:

  • den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreicht; Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen/Einzelbewerbern können durch ein Kennwort gekennzeichnet werden;
  • Familiennamen, die Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift (Hauptwohnung), E-Mail-Adresse, Telefonnummer sowie Staatsangehörigkeit der Bewerberin/des Bewerbers; bei Beamten und Arbeitnehmern nach § 13 Absatz 1 und 6 KWahlG sind auch der Dienstherr und die Beschäftigungsbehörde oder die Gesellschaft, Stiftung oder Anstalt, bei der sie beschäftigt sind, anzugeben. Bei mehreren Vornamen kann eine Angabe erfolgen, unter welchem Vornamen die Bewerberin/der Bewerber auf dem Stimmzettel anzugeben ist.

Der Wahlvorschlag soll ferner Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

3.2     Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von der für das Wahlgebiet zum Zeitpunkt der Einreichung zuständigen Leitung unterzeichnet sein (§15 Absatz 2 Satz 1 KWahlG). Bei anderen Wahlvorschlägen muss mindestens eine Unterzeichnerin/ein Unterzeichner ihre/seine Unterschrift auf dem Wahlvorschlag selbst leisten.

Der Wahlvorschlag soll ferner Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

3.3     Wahlvorschläge für einen Wahlbezirk der unter Nr. 1.3 genannten Parteien und Wählergruppen müssen ferner von mindestens 5 Wahlberechtigten des Wahlbezirks, für den die Kandidatin/der Kandidat aufgestellt ist, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und sollen die Angabe einer E-Mail-Adresse und einer Telefonnummer der Unterzeichnerinnen/Unterzeichner enthalten; dies gilt auch für Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen/Einzelbewerber, es sei denn, dass sie in der zu wählenden Vertretung einen Sitz aufgrund eines Wahlvorschlages haben, in dem sie als Einzelbewerberin/Einzelbewerber benannt waren und der Wahlvorschlag von ihnen selbst unterzeichnet ist.

Die Wahlberechtigung ist nachzuweisen. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichnerin/Unterzeichner bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die die/der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden. (siehe §15 KWahlG)

3.4     Muss ein Wahlvorschlag für einen Wahlbezirk von mindestens 5 Wahlberechtigten des Wahlbezirks unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14a zur KWahlO zu erbringen. 

Nr. 2.4 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Unterzeichnerin/der Unterzeichner im Wahlbezirk wahlberechtigt ist. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch die Bewerberin/der Bewerber ist zulässig.

3.5     Dem Wahlvorschlag sind ferner beizufügen:

  • Die Zustimmungserklärung der Bewerberin/des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 12a zur KWahlO. Die ordnungsgemäße Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen Wahlvorschlages.
  • Eine Wählbarkeitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 13a zur KWahlO.
  • Bei Wahlvorschlägen von Parteien oder Wählergruppen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung der Partei oder Wählergruppe zur Aufstellung der Bewerberinnen/Bewerber mit den nach § 17 Absatz 8 KWahlG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides Statt; ihrer Beifügung bedarf es nicht, soweit eine Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherungen an Eides Statt einem anderen Wahlvorschlag im Wahlgebiet beigefügt ist (siehe auch Nr. 1.2 dieser Bekanntmachung). Die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 9a zur KWahlO gefertigt sein, die Versicherung an Eides Statt nach dem Muster der Anlage 10a zur KWahlO abgegeben werden.
  • Sofern sich Beamte oder Arbeitnehmer nach § 13 Absatz 1 oder 6 des KWahlG bewerben, eine Bescheinigung über ihr Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis sowie im Falle des § 13 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b und d KWahlG auch die ausgeübte Tätigkeit, falls der Wahlleiter dies zur Behebung von Zweifeln für erforderlich hält.
  • Parteien oder Wählergruppe, wie unter Punkt 1.3 genannt, haben außerdem den Nachweis einzureichen, dass der für das Wahlgebiet zuständige Vorstand nach demokratischen Grundsätzen gewählt ist, und zwar durch beglaubigte Abschrift oder eine Ausfertigung der bei der Wahl gefertigten Niederschrift oder durch die schriftliche Erklärung mehrerer bei der Wahlhandlung anwesender Personen sowie ihre Satzung und ihr Programm. 
  • Die Bescheinigung des Präsidenten des Landtages nach dem Wählergruppentransparenzgesetz bzw. die Anlage 27 oder die Anlage 28 KWahlO.

    Wählergruppen, die gem. § 2 Absatz 1 Wählergruppentransparenzgesetz vom 25.03.2022 (GV. NRW. S. 412) in der jeweils geltenden Fassung einer Pflicht zur Rechenschaftslegung unterliegen, eine Bescheinigung nach § 4 Absatz 2 Wählergruppentransparenzgesetz.  Soweit die Frist zur Einreichung des Rechenschaftsberichts nach § 4 Absatz 1 des Wählergruppentransparenzgesetzes zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags noch nicht abgelaufen ist, ist für das letzte abgeschlossene Rechnungsjahr die Vorlage einer Erklärung nach Absatz 2 ausreichend. Hat eine Wählergruppe die fristgerechte Einreichung der Rechenschaftsberichte nach § 4 Absatz 1 Wählergruppentransparenzgesetz versäumt, kann sie die Einreichung der Rechenschaftsberichte beim Präsidenten bis zur Zulassung des Wahlvorschlags nachholen. 

    Eine Wählergruppe, die keiner Pflicht zur Rechenschaftslegung unterliegt, muss Ihrem Wahlvorschlag eine Erklärung darüber beifügen, ob und in welcher Gesamthöhe sie in den vorangehenden zwölf Monaten Zuwendungen gemäß § 2 Absatz 2 Satz 4 Wählergruppentransparenzgesetz erhalten hat. Dies gilt auch für Einzelbewerberinnen/Einzelbewerber, mit der Maßgabe, dass sich die Mitteilungspflichten auf Angaben über Zuwendungen beschränken, die die Einzelbewerberin/der Einzelbewerber zum Zwecke ihrer/seiner Bewerbung und Wahlkampfführung von Dritten erhalten hat.

4. Wahlvorschläge für die Reserveliste

4.1     Für die Reserveliste können nur Bewerberinnen/Bewerber benannt werden, die für eine Partei oder Wählergruppe auftreten. Die Reserveliste muss von der für das Wahlgebiet zum Zeitpunkt der Einreichung zuständigen Leitung unterzeichnet sein.

4.2     Die Reserveliste soll nach dem Muster der Anlage 11b zur KWahlO eingereicht werden.

Sie muss enthalten:

  • den Namen und ggfs. Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die die Reserveliste einreicht;
  • Familiennamen, die Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift (Hauptwohnung), E-Mail-Adresse, Telefonnummer sowie Staatsangehörigkeit der Bewerberinnen/Bewerber in erkennbarer Reihenfolge; bei Beamten und Arbeitnehmern nach § 13 Absatz 1 und 6 des KWahlG sind auch der Dienstherr und die Beschäftigungsbehörde, die Gesellschaft, Stiftung oder Anstalt, bei der sie beschäftigt sind, anzugeben; bei mehreren Vornamen kann eine Angabe erfolgen, unter welchem Vornamen der Bewerber auf dem Stimmzettel anzugeben ist.

Die Reserveliste soll ferner Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Auf der Reserveliste kann vorgesehen werden, dass eine Bewerberin/ein Bewerber, unbeschadet der Reihenfolge im Übrigen, Ersatzbewerberinnen/Ersatzbewerber für eine/einen im Wahlbezirk oder für eine/einen auf einer Reserveliste aufgestellte Bewerberin/aufgestellter Bewerber sein soll.

4.3     Soll eine Bewerberin/ein Bewerber auf der Reserveliste Ersatzbewerberin/Ersatzbewerber für einen im Wahlbezirk oder für eine/n auf der Reserveliste aufgestellte andere Bewerberin/aufgestellten anderen Bewerber sein (§ 16 Absatz 2 des KWahlG), so muss die Reserveliste ferner enthalten:

  • den Familien- und die Vornamen der/des zu ersetzenden Bewerberin/Bewerbers;
  • den Wahlbezirk oder die laufende Nummer der Reserveliste, in dem oder unter der die/der zu ersetzende Bewerberin/Bewerber aufgestellt ist.

4.4     Reservelisten der unter Nr. 1.3 genannten Parteien und Wählergruppen müssen außerdem von mindestens 14 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. (siehe § 16 KWahlG) 

Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach dem Muster der Anlage 14b zur KWahlO zu erbringen; bei Anforderung der Formblätter ist die Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe anzugeben. Für die Unterzeichnung gilt Nr. 2.4 entsprechend.

4.5     Die Zustimmungserklärung der Bewerberinnen/Bewerber ist auf der Reserveliste nach dem Muster der Anlage 12b zur KWahlO abzugeben. Einer Bescheinigung der Wählbarkeit bedarf es nicht, soweit Bewerberinnen/Bewerber gleichzeitig für einen Wahlbezirk aufgestellt sind und die Bescheinigung für diesen Wahlvorschlag vorliegt oder beigebracht wird/dem Wahlbezirksvorschlag beigefügt ist. Für Wählergruppen findet § 26 Absatz 5a bis 5d entsprechende Anwendung.

Die Wahlvorschläge für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters und der Vertretung der Burggemeinde Brüggen sind spätestens bis zum (69. Tag vor der Wahl),

07.07.2025, 18:00 Uhr,

(Ausschlussfrist) beim Wahlleiter der Burggemeinde Brüggen im Rathaus Brüggen, Klosterstraße 38, 41379 Brüggen, Zimmer 212 einzureichen.

Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge möglichst frühzeitig vor diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können.

Wählergruppen müssen ihren Wahlvorschlägen die nach § 15a Absatz 1 oder 2 KWahlG sowie Einzelbewerber die nach § 15a Absatz 7 in Verbindung mit § 15a Absatz 2 KWahlG beizubringenden Unterlagen beifügen.

Auf die Bekanntmachung der Burggemeinde Brüggen über die Einteilung des Wahlgebietes der Burggemeinde Brüggen in Wahlbezirke für die Kommunalwahlen 2025 vom 10.12.2024 (Amtsblatt Kreis Viersen Nr.38/2024) wird hingewiesen. 

Brüggen, 23.01.2025
Der Wahlleiter

Dieter Dresen
Allgemeiner Vertreter

Ergänzung - Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 14.09.2025 stattfindende Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters/und der Vertretung der Burggemeinde Brüggen

– Ergänzung zur Bekanntmachung der Burggemeinde Brüggen zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters/und der Vertretung der Burggemeinde Brüggen aufgrund des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofs NRW
zu Rechenschafts- und Berichtspflichten kommunaler Wählergruppen –

Unter Bezugnahme auf die Amtsblattveröffentlichung des Kreises Viersen Nr. 7/2025, ausgegeben am 06.02.2025, Eintrag Nr. 86/2025 teile ich folgende Änderungen mit:

Der Verfassungsgerichtshof NRW (VerfGH) hat entschieden, dass § 15a Absatz 1 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz - KWahlG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlbezogener Vorschriften vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S.444) gegen Artikel 4 Absatz 1 der Landesverfassung in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 des Grundgesetzes verstößt. Der VerfGH NRW hat die Vorschrift gemäß § 61 Absatz 3 VerfGHG NRW für nichtig erklärt.

Hieraus folgt, dass Wählergruppen, die nach § 2 Absatz 1 Wählergruppentransparenzgesetz einer Pflicht zur Rechenschaftslegung unterliegen, für einen gültigen Wahlvorschlag zu den Kommunalwahlen – entgegen der bisher geltenden Regelung – diesem keine Bescheinigungen beifügen müssen, die ihr der Präsident des Landtags nach § 4 Absatz 2 Wählergruppentransparenzgesetz über die Vorlage ihrer Rechenschaftsberichte für die letzten zwei abgeschlossenen Rechnungsjahre erteilt hat. 

Die Absätze 2 bis 7 des § 15a KWahlG wurden nicht aufgehoben und sind weiter anzuwenden.

Die öffentliche Bekanntmachung zur Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen vom 23.01.2025 behält darüber hinaus ihre Gültigkeit.

Bei Rückfragen zu den Kommunalwahlen 2025 wenden Sie sich bitte an die Dienststelle unter folgender Adresse:

Burggemeinde Brüggen
Wahlamt
Klosterstraße 38
41379 Brüggen
Telefon: 02163 5701-666
E-Mail: wahlen@brueggen.de

Brüggen, 22.05.2025
Der Wahlleiter

Dieter Dresen
Allgemeiner Vertreter

Hinweisbekanntmachung zur Eintragung in das Wählerverzeichnis für die von der Meldepflicht befreiten wahlberechtigten ausländischen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger für die Kommunalwahlen am 14.09.2025 in der Burggemeinde Brüggen im Kreis Viersen

An den Kommunalwahlen am 14.09.2025 kann nur teilnehmen, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist.

Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die bei ihrer Meldebehörde am 42. Tag vor die Wahl (03.08.2025) für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung gemeldet sind, werden bei Vorliegen der wahlrechtlichen Voraussetzungen von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Von Amts wegen in das Wählerverzeichnis werden auch die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor der Wahl (29.08.2025) zugezogenen und bei der Meldebehörde gemeldeten Wahlberechtigten eintragen. Sie erhalten von ihrer Wohnortgemeinde eine Wahlbenachrichtigung und können ohne Erfüllung weiterer Formalitäten an der Wahl teilnehmen. 

Ausländische Unionsbürgerinnen und Unionsbürger aus anderen EU-Mitgliedstaaten, die nach den melderechtlichen Vorschriften von der Meldepflicht befreit sind, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.

Voraussetzung dafür ist, dass sie gemäß §§ 7 und 8 des Kommunalwahlgesetzes NRW am Wahltag

  1. das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  2. seit mindestens dem 16. Tag vor der Wahl in der Gemeinde – bei Kreiswahlen im Kreis – eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung haben,
  3. in der Bundesrepublik Deutschland nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Der Antrag ist unter Angabe des Familiennamens, des Vornamens, des Geburtsdatums, des Geburtsorts und der Anschrift sowie der Staatsangehörigkeit schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde zu stellen. Der Antrag muss persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Im Rahmen des Antrags ist eine Versicherung an Eides statt abzugeben, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller in der Gemeinde, bei Kreiswahlen im Kreis, am Wahltag seit mindestens dem 16. Tag vor der Wahl im Wahlbezirk ununterbrochen eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung, innehaben wird. Ferner muss der Antrag Angaben über den gültigen Identitätsausweis und eine Versicherung an Eides statt über die Staatsangehörigkeit enthalten. Die Gemeinde kann die Vorlage eines gültigen Identitätsausweises verlangen. 

Der Antrag muss spätestens am 29.08.2025 (16. Tag vor dem Wahltag) bei der der Burggemeinde Brüggen, Wahlamt, Klosterstraße 38, 41379 Brüggen eingehen. Einem später eingehenden Antrag kann nicht mehr entsprochen werden. 

Antragsvordrucke werden von der Gemeinde bereitgehalten. Alternativ finden Sie das Antragsformular unten im Downloadbereich (Anlage 1).

Zuständige Gemeinde, an die der Antrag zu richten ist, ist die Gemeinde, in der die ausländische Unionsbürgerin oder der ausländische Unionsbürger ihre bzw. seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen in Deutschland ihre bzw. seine Hauptwohnung innehat.

Außer der Bundesrepublik Deutschland sind Mitgliedstaaten der Europäischen Union: 

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern.

Die Gemeinde kann einen Nachweis über die Wohnung und den Zeitpunkt des Innehabens der Wohnung verlangen. Wenn eine der Voraussetzungen für das Wahlrecht wegfällt, ist der Antrag zurückzuziehen. Beim Umzug in eine andere Gemeinde desselben Kreises besteht das Wahlrecht nur noch für die Kreiswahlen in der neuen Gemeinde.

Mit ihrer Unterschrift versichert die antragstellende Person die Richtigkeit ihrer Angaben. 

Kann eine wahlberechtigte Person infolge einer Behinderung die Eintragung in das Wählerverzeichnis nicht selbst beantragen, darf sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen. Diese hat unter Angabe ihrer Personalien an Eides statt zu versichern, dass sie den Antrag entsprechend den Angaben der antragstellenden Person gestellt hat und die darin gemachten Angaben nach ihrer Kenntnis der Wahrheit entsprechen.+

Brüggen, 27.05.2025

Burggemeinde Brüggen
In Vertretung

Dieter Dresen
Allgemeiner Vertreter

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Er-teilung von Wahlscheinen für die Kommunalwahlen in der Burggemeinde Brüggen am 14.09.2025

  1. Das verbundene Wählerverzeichnis zu den Kommunalwahlen für die Stimmbezirke der Burggemeinde Brüggen wird in der Zeit vom 

    25.08. bis 29.08.2025

    während der Dienststunden

    Montag bis Freitag              von 07:30 bis 12:30 Uhr und 

    Montag bis Donnerstag      von 13:30 bis 16:00 Uhr

    im Rathaus Brüggen, Klosterstraße 38, 41379 Brüggen, kleiner Sitzungssaal, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. 

    Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

  2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am 29.08.2025, 12:30 Uhr, bei der Burggemeinde Brüggen, Rathaus, Klosterstraße 38, 41379 Brüggen, Einspruch einlegen.

    Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

  3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 24.08.2025 eine Wahlbenachrichtigung.

    Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

    Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

  4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk dieses Wahlbezirks oder durch Briefwahl teilnehmen.
  5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

    5.1  jeder in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,

    5.2  ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, wenn

    1. er nachweist, dass er aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis (bis zum 29.08.2025) versäumt hat,
    2. er aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden ist,
    3. seine Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl erst nach der Einspruchsfrist entstanden ist oder sich herausstellt.
  6. Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 12.09.2025, 15:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde (Wahlamt) mündlich oder schriftlich beantragt werden. Dabei müssen Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Wohnort) angegeben werden.

    Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr, gestellt werden.

    Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

    Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr, stellen.

    Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

  7. Der Wahlberechtigte erhält mit dem Wahlschein 

    1.  je einen Stimmzettel für die Bürgermeisterwahl (rosa), die Gemeinderatswahl (blau), die Landratswahl (gelb) und die Kreistagswahl (weiß),

    2.  den für alle Wahlen gemeinsamen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,

    3. den hellroten Wahlbriefumschlag.

    An eine andere Person als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.

    Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich die Stimmzettel, legt sie in den besonderen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag, der zu verschließen ist, unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt, steckt den unterschriebenen Wahlschein und den Stimmzettelumschlag in den besonderen hellroten Wahlbriefumschlag und verschließt den Wahlbriefumschlag.

    Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 16:00 Uhr eingeht.

    Die Wahlbriefe werden im Bereich der Deutschen Post AG als Standardbrief ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert. Sie können auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

    Brüggen, 30.07.2025

    Burggemeinde Brüggen
    In Vertretung

    Dieter Dresen
    Allgemeiner Vertreter

Wahlbekanntmachung zu den Kommunalwahlen am 14.09.2025 in der Burggemeinde Brüggen

  1. Am 14.09.2025 finden in Nordrhein-Westfalen die allgemeinen Kommunalwahlen statt.

    In der Burggemeinde Brüggen werden 
    die Wahl der Landrätin/des Landrats (Landratswahl), 
    die Wahl der Vertretung des Kreises Viersen (Kreistagswahl) sowie
    die Wahl des Bürgermeisters (Bürgermeisterwahl) und 
    der Vertretung der Burggemeinde Brüggen (Gemeinderatswahl) 
    als verbundene Wahlen gemeinsam durchgeführt.

    Die Wahl dauert von 08:00 bis 18:00 Uhr.

  2. Die Burggemeinde Brüggen ist in 17 allgemeine Stimmbezirke (= Wahlbezirke) eingeteilt.

      In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 04.08.2025 bis 24.08.2025 übersandt worden sind, sind der             Stimm-/Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

      Auf die der Burggemeinde Brüggen zugewiesenen Kreiswahlbezirke entfallen folgende Stimmbezirke:

Kreiswahlbezirk Nr. Stimmbezirk/Wahlbezirk
10 Brüggen1070 bis 1170 
11 Brüggen / Niederkrüchten1010 bis 1060

        Bei der Kreistagswahl wird die Wahl in folgendem allgemeinen Stimmbezirk nach Altersgruppen und Geschlecht durchgeführt (repräsen                 tative Wahlstatistik); das Wahlgeheimnis wird auch hier gewahrt:

StimmbezirkBezeichnung des StimmbezirksBezeichnung des Wahlraums (Anschrift)
1020Kreuzherrengrundschule BrüggenNikolausplatz 1

        Die Briefwahlvorstände 1919 bis 1939 treten zur Prüfung der Wahlbriefe am Wahltag um 15:00 Uhr in der Kreuzherrenschule Gemein                     schaftsgrundschule Brüggen, Nikolausplatz 1, 41379 Brüggen (1919), in der Katholischen Grundschule Born, Schwalmweg 16, 41379 Brüg             gen (1929) und in der Katholischen Grundschule Bracht, Alster Kirchweg 11, 41379 Brüggen (1939) zusammen.

  1. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

    Die Wählerinnen und Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und einen gültigen Ausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. 

    Die Wahlbenachrichtigung, auf der gekennzeichnet ist, für welche der Wahlen der Empfänger wahlberechtigt ist, soll bei der Wahl vorgelegt werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Wählerinnen und Wähler erhalten bei Betreten des Wahlraums jeweils einen amtlichen Stimmzettel für die Wahlen ausgehändigt, zu denen sie wahlberechtigt sind.

    Die Wählerin oder der Wähler hat für die Bürgermeister- und die Gemeinderatswahl sowie die Landrats- und die Kreistagswahl jeweils eine Stimme. Auf dem jeweiligen Stimmzettel kann nur eine Bewerberin oder ein Bewerber gekennzeichnet werden.Die Stimmzettel jeweils mit schwarzem Aufdruck unterscheiden sich wie folgt:

    a) für die Landratswahl: gelber Stimmzettel

    b) für die Kreistagswahl: weißer Stimmzettel

    c) für die Bürgermeisterwahl: rosa Stimmzettel

    d) für die Gemeinderatswahl: blauer Stimmzettel

    Der Stimmzettel muss von der Wählerin bzw. vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und so zusammengefaltet werden, dass nicht erkannt werden kann, wie er gewählt hat. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

  2. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und eine Feststellung der Wahlergebnisse im Stimmbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
  3. Ist die Wählerin oder der Wähler des Lesens unkundig oder aufgrund einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert, kann er sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der Wählerin oder vom Wähler selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wählers ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht, ist unzulässig.
  4. Für die verbundenen Kommunalwahlen wird auf Antrag ein Wahlschein ausgestellt, der im jeweiligen Wahlbezirk, für den der Wahlschein ausgestellt ist, gültig ist. Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl durch Briefwahl teilnehmen.

    Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde die amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag beschaffen. Der Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein ist so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 16:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

  5. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 25 Kommunalwahlgesetz Nordrhein-Westfalen). Wer unbefugt wählt, im Rahmen zulässiger Assistenz eine Stimme ohne oder entgegen einer geäußerten Wahlentscheidung des Wahlberechtigten abgibt, oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches). 
  6. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in einem Bereich mit einem Abstand von weniger als zwanzig Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten. Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidungen ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzulässig.

    Brüggen, 14.08.2025

    Burggemeinde Brüggen
    In Vertretung

    Dieter Dresen
    Allgemeiner Vertreter

Kontaktdaten des Wahlamtes

Burggemeinde Brüggen
Wahlamt
Klosterstraße 38
41379 Brüggen

Fragen rund um Wahlen beantwortet Ihnen gerne das Team Wahlen unter der Telefonnummer +49 (0)2163 5701-666 oder per E-Mail an wahlen@brueggen.de