Gelbes historisches Gebäude Rathaus Brüggen mit Treppenaufgang zur braunen Eingangstür am gepflasterten Kreuzherrenplatz, Ausschnitt von Baumkrone, Schatten des Baumes auf Platz, auf dem Platz vereinzelt Straßenlaternen mit Hängepflanzen und Sitzbänke
Rathaus

Inhalt

Personenstandsurkunden

Zum Nachweis bestimmter Lebenssachverhalte stellt das Standesamt aus den Personenstandsbüchern verschiedene Urkunden aus.

Welche Urkunden können ausgestellt werden?

  • Geburtsurkunden (Grundlage: Geburtenregister)
  • Eheurkunden (Grundlage: Eheregister)
  • Sterbeurkunden (Grundlage: Sterberegister)
  • aus allen Personenstandsbüchern: beglaubigte Abschriften
  • mehrsprachige Geburts-, Ehe- und Sterbeurkunden.

Geburtsurkunde

Die Geburtsurkunde dient als amtliche Bescheinigung der Geburt einer Person. Sie können jederzeit bei dem Standesamt, in dessen Bereich Sie geboren wurden, eine Geburtsurkunde anfordern. Die Geburtsurkunde wird von dem Standesamt ausgestellt, das die Geburt beurkundet hat.

Die Geburtsurkunde enthält folgende Angaben:

  • die Vornamen und den Geburtsnamen des Kindes,
  • das Geschlecht des Kindes,
  • Ort und Tag der Geburt,
  • die Vornamen und die Familiennamen der Eltern des Kindes,
  • die rechtliche Zugehörigkeit des Kindes und seiner Eltern zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt.

Sie können die Geburtsurkunde in folgenden Formen erhalten:

  • Geburtsurkunde
  • Internationale Geburtsurkunde
  • Beglaubigter Registerausdruck aus dem Geburtenregister
  • Geburtsurkunde in eingeschränkter Form; darin sind auf Wunsch bestimmte Angaben nicht enthalten: Daten zum Geschlecht, zu den Eltern, zur Religionszugehörigkeit.

Eheurkunde

Die Eheurkunde beweist die Eheschließung zweier Menschen und enthält die Vor- und Familiennamen zum Zeitpunkt der Eheschließung und zuvor, Ort und Tag der Geburt der Ehegatten, Ort und Tag der Eheschließung sowie die Angaben zur Religionsgemeinschaft der Ehegatten.

Sie können die Eheurkunde in folgenden Formen erhalten:

  • Eheurkunde,
  • Internationale Eheurkunde,
  • beglaubigter Registerausdruck aus dem Eheregister:
    • ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister (bisher Familienbuch) gibt alle Daten wieder, die das Standesamt im Zusammenhang mit der Eheschließung eingetragen hat;
    • Sie erhalten die Urkunde einschließlich eventuell vorhandener Randbemerkungen entweder als neuen Ausdruck aus dem elektronischen Register (sofern bei Ihrem Standesamt bereits geführt) oder als Kopie oder wortgenaue Abschrift des Eheeintrags aus dem Eheregister.

Sterbeurkunde

Eine Sterbeurkunde können Sie erst erhalten, wenn der Sterbefall vom Standesamt im Sterberegister beurkundet wurde. In Nordrhein-Westfalen muss die Sterbeurkunde von demselben Standesamt ausgestellt werden, das zuvor den Tod im Sterberegister eingetragen hat. Zuständig ist das Standesamt am Sterbeort der Person. Es kann keine Sterbeurkunde ausstellen, wenn der Tod von einem anderen deutschen Standesamt registriert worden ist. Spätestens am 3. auf den Tod eines Menschen folgenden Werktag muss der Todesfall dem Standesamt des Sterbeortes angezeigt werden. Wenn die Person in einem Krankenhaus, einem Alten- oder Pflegeheim oder in einer sonstigen Einrichtung verstorben ist, hat die Einrichtung den Todesfall schriftlich anzuzeigen. Ansonsten richtet sich die dann mündliche Anzeigepflicht nachfolgender Reihenfolge:

  1. jede Person, die mit der verstorbenen Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat
  2. die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat
  3. jede Person, die beim Tod anwesend war oder vom Sterbefall weiß.

Wenn Sie einen Sterbefall anzeigen wollen, sollten Sie dem Standesamt folgende Unterlagen der verstorbenen Person vorlegen:

  • Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft und gegebenenfalls ein Nachweis über die Auflösung
  • Geburtsurkunde
  • einen Nachweis über den letzten Wohnsitz
  • ärztliche Bescheinigung über den Tod.

Wenn Sie mit der Bestattung ein bei einer Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer registriertes Bestattungsunternehmen beauftragen, kann dieses die Anzeige schriftlich erstatten. Die Sterbeurkunde enthält folgende Angaben:

  • Vorname
  • Familienname
  • Ort und Tag der Geburt
  • rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft (sofern von dem oder der Anzeigenden gewünscht)
  • letzter Wohnsitz
  • Familienstand
  • Vorname und Familienname des Ehegatten oder der Ehegattin beziehungsweise des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin
  • Sterbeort und Todeszeitpunkt.

Prozess

Gerne können Sie den unten angeführten Urkundenbestellassistenten für die Beantragung einer oder mehrerer Urkunden verwenden.

Persönliche Beantragung:

  • Suchen Sie das Standesamt auf, das den in Nordrhein-Westfalen erfolgten Sterbefall beurkundet hat.
  • Zur Legitimation legen Sie Ihren gültigen Personalausweis oder Pass vor.
  • Die Gebühr zahlen Sie in der Regel vorab bei der Beantragung im Standesamt.

Vertretung:

  • Eine Person Ihres Vertrauens oder ein von Ihnen beauftragtes Bestattungsunternehmen kann für Sie die Sterbeurkunde bestellen und abholen.
  • Ihr Vertreter oder Ihre Vertreterin legt dazu neben einer von Ihnen erteilten schriftlichen Vollmacht den eigenen gültigen Personalausweis oder Reisepass vor.

Beantragung per E-Mail:

  • Richten Sie ein formloses Schreiben in Form einer E-Mail an das zuständige Standesamt mit der Bitte, Ihnen eine Sterbeurkunde auszufertigen.
  • Die E-Mail muss folgende Angaben enthalten:
    • Name, Vorname,
    • Geburtsdatum und ort
    • wenn bekannt: Standesamt und Beurkundungsnummer
    • Legen Sie dem Schreiben eine beglaubigte Kopie Ihres gültigen Personalausweises oder Passes bei.

Mit Zusendung der Urkunde erhalten Sie einen Gebührenbescheid. Versendung der Sterbeurkunde per E-Mail nicht möglich

Gebührenrahmen

Urkunde : 10,00€

zuzüglich Versandkosten und Verpackung: 2,00€

Weitere gleichzeitig angeforderte Ausfertigungen derselben Urkunde: 5,00€

Weiterführende Informationen

Weitere Informationen zum Personenstandsrecht finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.

Voraussetzungen

Geburts-, Ehe- und Sterbeurkunden enthalten persönliche Daten, daher unterliegt deren Ausstellung datenschutzrechtlichen Beschränkungen.

Antragsberechtigte (Mindestalter: 16 Jahre):

  • die Person, auf die sich die Geburtsurkunde bezieht,
  • die Eltern,
  • der Ehegatte beziehungsweise die Ehegattin oder der Lebenspartner beziehungsweise die Lebenspartnerin (im Sinne des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG),
  • die direkten Vorfahren und Nachkommen der betroffenen Person (in direkter Linie),
  • Geschwister mit berechtigtem Interesse.

Andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten oder Onkel, erhalten eine Urkunde nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (zum Beispiel durch ein Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbaren Titel).