Gelbes historisches Gebäude Rathaus Brüggen mit Treppenaufgang zur braunen Eingangstür am gepflasterten Kreuzherrenplatz, Ausschnitt von Baumkrone, Schatten des Baumes auf Platz, auf dem Platz vereinzelt Straßenlaternen mit Hängepflanzen und Sitzbänke
Rathaus

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Abwasserbeseitigungsgebühren

Die Burggemeinde Brüggen erhebt getrennte Abwassergebühren für die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser.

Weiterführende Informationen zur Abwasserbeseitigung erhalten Sie auf der Seite Infrastruktur.

Höhe der Benutzungsgebühren

Die Gebührensätze zur Abwasserbeseitigung finden Sie in der Satzung über die Erhebung von Abwasserbeseitigungsgebühren im Ratsinformationssystem.

Schmutzwasser

Frischwasser aus dem Wasserhahn wird nach dem Gebrauch den Abfluss heruntergespült. Dieses Schmutzwasser wird im Klärwerk gereinigt. Für Transport und Klärung werden Gebühren erhoben, die sich nach dem Frischwasserverbrauch richten. Wasser für die Gartenbewässerung wird nicht berechnet, wenn ein Gartenzähler installiert und angemeldet ist.

Achtung: Wasserzähler sind für sechs Jahre geeicht. Danach ist nicht mehr gewährleistet, dass sie den Wasserverbrauch richtig messen.

Einige Grundstücke in der Gemeinde sind nicht an den Schmutzwasserkanal angeschlossen. Diese Grundstücke sammeln ihr Schmutzwasser in einer abflusslosen Grube. Das Wasser wird anschließend mit einem Saugwagen abgepumpt und abgefahren. Alternativ kann das Schmutzwasser in einer Kleinkläranlage gereinigt werden. Das gereinigte Wasser wird dann in den Fluss geleitet, der verbleibende Klärschlamm muss abgepumpt werden. In beiden Fällen wird für die Entsorgung eine Gebühr erhoben.

Niederschlagswasser

Wenn es regnet, läuft verunreinigtes Regenwasser von Ihrem Grundstück in den Kanal. So wird verhindert, dass Grundstücke überschwemmt werden. Hierdurch wird der Kanal belastet und das Wasser muss gereinigt werden. Die hierfür anfallenden Gebühren richten sich nach der Fläche und deren Versiegelungsart, von der aus das Wasser in den Kanal läuft.

Änderungen an der Fläche sind innerhalb eines Monats nach Abschluss der Veränderung der Gemeindeverwaltung anzuzeigen.

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