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Gelbes historisches Gebäude Rathaus Brüggen mit Treppenaufgang zur braunen Eingangstür am gepflasterten Kreuzherrenplatz, Ausschnitt von Baumkrone, Schatten des Baumes auf Platz, auf dem Platz vereinzelt Straßenlaternen mit Hängepflanzen und Sitzbänke
Rathaus

Inhalt

Anzeige einer Geburt

Als sorgeberechtigter Elternteil müssen Sie die Geburt Ihres Kindes bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt anzeigen.

Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, wird die Geburtsanzeige durch diese Einrichtung übernommen. In diesem Fall sollten Sie sich in der Entbindungseinrichtung rechtzeitig erkundigen, welche Unterlagen und Dokumente Sie zum Entbindungstermin mitbringen müssen.

Ist eine vertrauliche Geburt geplant, so wenden Sie sich bitte an eine Beratungsstelle oder an das Krankenhaus oder die sonstige Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird.

Erfolgt die Geburt nicht in einem Krankenhaus oder einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird (Hausgeburt), muss die Geburt von einem sorgeberechtigten Elternteil persönlich beim Standesamt innerhalb einer Woche angezeigt werden. Sind die Eltern an der Anzeige gehindert, ist die Geburt von einer anderen Person, die bei der Geburt dabei war, anzuzeigen.

Für folgende Zwecke wird eine Urkunde kostenlos ausgehändigt:

  • Geburtsbescheinigung für religiöse Zwecke
  • Geburtsbescheinigung für Mutterschaftshilfe bei der Krankenkasse
  • Geburtsbescheinigung für Kindergeld
  • Geburtsbescheinigung für Elterngeld

Weitere Informationen zur Geburtsurkunde erhalten Sie unter der Dienstleistung Personenstandsurkunden.

Hinweise zur Namensgebung

Die Erklärung über die Namensführung Ihres Kindes ist nur in Verbindung mit der Geburtsanzeige möglich und kann mithilfe der unten angeführten Antragsassistenten im Voraus zur persönlichen Vorsprache im Standesamt ausgefüllt und eingereicht werden. 

Vorname

Als Vornamen können nur Bezeichnungen gewählt werden, die ihrem Wesen nach Vornamen sind und das Geschlecht des Kindes eindeutig erkennen lassen. Vornamen, die männlich und weiblich sind, können nur zusammen mit einem eindeutig das Geschlecht bestimmenden Vornamen gegeben werden. Mehrere Vornamen können zu einem Vornamen verbunden werden, z.B. Lisa-Marie. Ebenso ist die Verwendung einer gebräuchlichen Kurzform eines Vornamens als selbständiger Vorname zulässig. Die Vornamensgebung ist unwiderruflich.

Familienname bei ehelichen Kindern

Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen, wenn die Eltern einen gemeinsamen Ehenamen führen. Führen die Eltern keinen Ehenamen, entscheiden Sie bei der Anmeldung der Geburt gemeinsam, ob Ihr Kind den Familiennamen der Mutter oder des Vaters erhalten soll. Die Erklärung ist spätestens innerhalb eines Monats nach der Geburt des Kindes abzugeben. Die Entscheidung gilt für alle weiteren Kinder. Besitzt ein Elternteil nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, besteht die Möglichkeit, das Namensrecht von Deutschland oder das des Heimatlandes zu wählen. Hierzu müssen beide Elternteile im Standesamt vorsprechen.

Familienname bei nicht ehelichen Kindern

Das Kind erhält grundsätzlich den Familiennamen der Mutter. Die Mutter kann dem Kind jedoch auch mit Einwilligung des Vaters dessen Familiennamen erteilen. Sowohl für die Vaterschaftsanerkennung, als auch für die Namenserklärungen müssen beide Elternteile im Standesamt vorsprechen. Die Sorgerechtserklärung kann nur beim Jugendamt des Kreises Viersen erfolgen.

Anerkennung der Vaterschaft

Der Vater kann die Vaterschaft des Kindes schon vor der Geburt beim Jugendamt seines Wohnsitzes, beim Standesamt seines Wohnsitzes oder beim Standesamt des Geburtsortes anerkennen. Ansonsten ist die Anerkennung der Vaterschaft auch nach der Geburt bei der Geburtsbeurkundung im Standesamt des Geburtsortes möglich.

Die Sorgerechtserklärung kann nur beim Jugendamt des Kreises Viersen erfolgen.

Mehr Informationen erhalten Sie unter der Dienstleistung Vaterschaftsanerkennung.

Prozess

Die Anzeige der Geburt erfolgt folgendermaßen:

  • Sie müssen persönlich beim zuständigen Standesamt vorsprechen.
  • Die Geburtsanzeige können Sie - auch in Verbindung mit der Erklärung über die Namensführung Ihres Kindes - mithilfe des unten angeführten Antragsassistenten im Voraus zur persönlichen Vorsprache im Standesamt ausfüllen und einreichen.
  • Sie müssen die Geburtsanzeige ausfüllen. Sie tragen dort auch den Familiennamen und den oder die Vornamen des Kindes ein.
  • Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, wird die Geburtsanzeige durch diese Einrichtung übernommen. Sie händigen der Entbindungseinrichtung die Unterlagen aus, die zur Anzeige der Geburt beim Standesamt erforderlich sind.
  • Erfolgt eine Hausgeburt, müssen Sie die Geburt des Kindes persönlich bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen innerhalb der Frist anzeigen.
  • Nach der Beurkundung der Geburt erhalten Sie als Personenstandsurkunde eine Geburtsurkunde des Kindes.
  • Können Sie dem Standesamt nicht alle für die Beurkundung erforderlichen Nachweise vorlegen, wird im Geburtseintrag ein erläuternder Hinweis darüber aufgenommen. An Stelle einer Geburtsurkunde kann dann als Personenstandsurkunde nur ein beglaubigter Ausdruck aus dem Personenstandsregister ausgestellt werden.

Fristen

Die Anzeige der Geburt Ihres Kindes muss binnen einer Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt erfolgen. Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen. Ist Ihr Kind tot geboren, muss die Anzeige spätestens am dritten Werktag nach der Geburt erfolgen. Dies übernimmt für die anzeigepflichtigen Personen üblicherweise ein Bestattungsunternehmen.

Weiterführende Informationen

Informationen zu folgenden Themen erhalten Sie auf den Internetseiten des Landes Nordrhein-Westfalen:

Besonderheiten

Das Standesamt informiert die Meldebehörde über die Geburt Ihres Kindes.

Voraussetzungen

  • Personalausweis, Reisepass oder ausländischer Pass
  • Stammbuch der Familie oder beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch, bei ausländischen Staatsangehörigen die Heiratsurkunde als Original mit einer anerkannten deutschen Übersetzung
  • Bei bisher unverheirateten Müttern ist die Geburtsurkunde notwendig. Will der Vater des Kindes sofort die Vaterschaft anerkennen, so sind auch sein Personalausweis und seine Geburtsurkunde erforderlich.
  • Bei geschiedenen Müttern ist eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der aufgelösten Ehe mit Scheidungsvermerk notwendig.
  • Erklärung der oder des Sorgeberechtigten über den oder die Vornamen sowie den Familiennamen, wenn die Sorgeberechtigten nicht miteinander verheiratet sind.

Im Einzelfall ist es möglich, dass weitere Unterlagen benötigt werden.