Zur Gewährleistung der Sicherheit im ruhenden Verkehr können Sie über den unten angeführten Antragsassistenten verkehrswidrig geparkte Fahrzeuge im Rahmen einer Fremdanzeige melden. Bitte beachten Sie, dass die Fahrzeuge auf öffentlicher Fläche geparkt sein müssen.
Außerdem sind bitte folgende Hinweise zu beachten:
- Es gibt keinen Anspruch auf Durchführung eines Verfahrens. Die Gemeindeverwaltung entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über alle notwendigen Schritte.
- Als Anzeigenerstatterin bzw. Anzeigenerstatter sind Sie Zeugin oder Zeuge und verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen (§57 Strafprozessordnung in Verbindung mit § 46 Ordnungswidrigkeitengesetz). Weiterhin müssen Sie auf Nachfrage zur Sache bei Gericht gegebenenfalls als Zeugin oder Zeuge aussagen. Daher ist die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift unerlässlich und eine Anonymität der Anzeigenerstatterin oder des Anzeigenerstatters sowie der Zeugen ist nicht möglich.
- Sie erhalten als anzeigende Person und damit als Zeugin oder Zeuge grundsätzlich keine Rückmeldung zum Ausgang oder Bearbeitungsstand des Verfahrens.
Voraussetzungen
Zur Aufnahme der schriftlichen Anzeige werden Fotos des verkehrswidrig geparkten Fahrzeuges mit Kennzeichen als Beweismittel benötigt, wenn möglich auch mit Verkehrszeichen oder bei blockierter Zufahrt/Garage ein Foto von der gegenüberliegenden Straßenseite.