Gelbes historisches Gebäude Rathaus Brüggen mit Treppenaufgang zur braunen Eingangstür am gepflasterten Kreuzherrenplatz, Ausschnitt von Baumkrone, Schatten des Baumes auf Platz, auf dem Platz vereinzelt Straßenlaternen mit Hängepflanzen und Sitzbänke
Rathaus

Inhalt

Architektenvollmacht

Eine Architektenvollmacht dient der Regelung, welche Erledigungen ein Architekt für den Bauherrn als Auftraggeber zur Baumaßnahme ausführen soll und welche bindenden Erklärungen er auf der Baustelle abgeben kann.

Im Zusammenhang mit dem Bauauftrag darf ein Architekt in der Regel folgende Tätigkeiten bei der Bauausführung ausüben:

ohne besondere Vollmacht:

  • Betretungsrecht auf der Baustelle,
  • Weisungen auf der Baustelle erteilen, sofern unmittelbar erforderlich,
  • Stundenlohnzettel entgegennehmen,
  • Ausführungsmängel rügen,
  • wertmäßig kleine Nachträge bzw. Zusatzaufträge erteilen, soweit diese unmittelbar bzw. unvermeidbar auf der Baustelle zu treffen sind,
  • Anzeigen zu Bedenken und Behinderungen entgegennehmen,
  • ein gemeinsames Aufmaß mit dem Auftragnehmer durchführen,
  • fotografische oder sonstige Aufnahmen während der Bauausführung.

mit ausdrücklicher Vollmacht:

  • Nachträge größeren Umfangs erteilen,
  • die verbindliche Abnahme nach § 12 VOB/B bei VOB-Verträgen oder § 640 BGB bei BGB-Verträgen vornehmen,
  • Vertragsstrafe bei Abnahme nach § 11 Abs. 4 VOB/B vorbehalten,
  • Abschlagsrechnungen und Schlussrechnung prüfen und anerkennen,
  • Stundenlohnzettel anerkennen,
  • Änderung von vertraglichen Regelungen ggfs. des Fertigstellungstermins, der Beauftragung von Fachingenieuren für Statik, von zusätzlichen Untersuchungen (z. B. des Bodens), von Sachverständigen u.Ä.

Liegt keine Bevollmächtigung zu den unter 2. angeführten und bestätigten Tätigkeiten vor, wären die damit verbundenen Geschäfte ggfs. schwebend unwirksam, sofern sie nicht noch nachträglich bestätigt werden. Wichtig ist jedoch, dass Architekten ohne ausdrücklich erteilte Vollmacht durch den Auftraggeber nicht befugt sind, Änderungen in der Bauausführung sowie zu Verträgen und von Nachträgen zu veranlassen.

Mit dem unten angeführten Antragsassistenten können Sie einen Architekten bevollmächtigen.

Voraussetzungen

Für die Verwendung des unten angeführten Antragsassistenten müssen Sie sich mit der Online-Ausweisfunktion ausweisen. Dafür benötigen Sie Ihren Personalausweis mit eID-Funktion, Aufenthaltstitel oder Ihre eID-Karte und die zugehörige PIN, die installierte AusweisApp2 sowie ein USB-Kartenleser, NFC-fähiges Smartphone oder –Tablet.

Informationen zur Online-Ausweisfunktion und Verwendung der AusweisApp2 finden Sie auf der Internetseite zur AusweisApp.

Kontakt

Benötigte Formulare