Gelbes historisches Gebäude Rathaus Brüggen mit Treppenaufgang zur braunen Eingangstür am gepflasterten Kreuzherrenplatz, Ausschnitt von Baumkrone, Schatten des Baumes auf Platz, auf dem Platz vereinzelt Straßenlaternen mit Hängepflanzen und Sitzbänke
Rathaus

Inhalt

Kanalhausanschluss

Zur Haus- und Grundstücksentwässerung gehören alle privaten Abwasseranlagen zur Sammlung, Ableitung beziehungsweise Behandlung der Abwässer.

Es bestehen folgende Möglichkeiten:

  • Anschluss an den öffentlichen Kanal
  • wasserdichte, abflusslose Gruben
  • Kleinkläranlagen

Kanalhausanschlüsse stellen den Regelfall der Abwasserbeseitigung dar. Ist ein öffentlicher Kanal vorhanden, muss an diesen angeschlossen werden. Grundstücksanschlussleitungen, also Anschlussstutzen und Leitungen vom öffentlichen Sammler bis zur Grenze des jeweils anzuschließenden Grundstücks sind kein Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage, sondern privates Eigentum des Anschlussnehmers. Die Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse sind von der Eigentümerin bzw. vom Eigentümer zu tragen.

Ob eine Grundstücksanschlussleitung schon von der Burggemeinde im Zuge der Verlegung des Straßenkanals bis an die Grundstücksgrenze mit verlegt wurde, kann beim Geschäftsbereich 2.1.2 Hoch- und Straßenbau/ Abwasser erfragt werden. Sollte dies nicht der Fall sein, muss ein Antrag auf Herstellung eines Kanalhausanschlusses bei der Burggemeinde Brüggen gestellt werden. Eine entsprechende Kostenübernahmeerklärung ist in diesem Antrag integriert.

Kann ein Grundstück aus technischen, betrieblichen, topographischen oder anderen Gründen nicht an den öffentlichen Kanal angeschlossen werden, kann die Abwasserbeseitigung nur über abflusslose Gruben oder Kleinkläranlagen erfolgen. Für die Genehmigung und die Abfuhr der abflusslosen Gruben ist die Burggemeinde Brüggen zuständig. Die erforderliche Genehmigung von Bau und Betrieb von Kleinkläranlagen sowie die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung Wasserhaushaltsgesetz obliegt der Unteren Wasserbehörde des Kreises Viersen. Die notwendige Entleerung der Kleinkläranlage (Fäkalschlamm) fällt in den Zuständigkeitsbereich der Burggemeinde Brüggen.

Weitere Informationen und den Antrag finden Sie auf der Internetseite des Kreises Viersen unter der Dienstleistung Abwasserbeseitigung (privat).

Voraussetzungen

Je nach Art der Abwasserbeseitigung werden unterschiedliche Unterlagen benötigt. Diesbezüglich können Sie gerne im Vorfeld die zuständigen Mitarbeitenden kontaktieren. Diese informieren Sie gerne über Art und Umfang der einzureichenden Unterlagen.

Der Anschluss an den öffentlichen Kanal ist im Bauantrag im amtlichen Lageplan mit einzuzeichnen. Ist noch kein Anschluss vorhanden, beantragen Sie ihn bitte schriftlich bei der Burggemeinde.

Abflusslose Gruben sind der Burggemeinde Brüggen anzuzeigen. Die Größe der Grube muss vorab mit der Gemeinde abgestimmt sein.

Für die Errichtung einer Kleinkläranlage brauchen Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis von der unteren Wasserbehörde beim Kreis Viersen.

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