Gelbes historisches Gebäude Rathaus Brüggen mit Treppenaufgang zur braunen Eingangstür am gepflasterten Kreuzherrenplatz, Ausschnitt von Baumkrone, Schatten des Baumes auf Platz, auf dem Platz vereinzelt Straßenlaternen mit Hängepflanzen und Sitzbänke
Rathaus

Inhalt

Friedhofswesen

Der gemeindeeigene Friedhof auf der Herrenlandstraße 3 in Brüggen dient der Beisetzung aller Personen, die bei Ihrem Tode in der Burggemeinde Brüggen ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hatten, sowie derjenigen, die ein Anrecht auf Benutzung einer bestimmten Grabstätte haben. 

Für andere Personen bedarf es der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

Auf dem Friedhof sind folgende Bestattungsformen möglich:

  • Wahlgrab für die Bestattung eines Sarges und einer Urne, oder von bis zu zwei Urnen
  • Reihengrab für die Bestattung eines Sarges
  • Pflegefreies Reihengrab für die Bestattung eines Sarges
  • Urnengrab für die Bestattung von bis zu zwei Urnen
  • Urnenreihengrab für die Bestattung einer Urne
  • Anonymes Urnengrab für die Bestattung einer Urne
  • Pflegefreies Urnengrabfeld für die Bestattung von bis zu zwei Urnen
  • Urnenstele für die Bestattung von bis zu zwei Urnen
  • Aschestreufeld für die Verstreuung einer Totenasche

Auch kann die Trauerhalle zum Abhalten einer Trauerfeier genutzt werden.

Weitere Informationen zu Friedhofangelegenheiten erhalten Sie in der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofssatzung) im Ratsinformationssystem.

Eine Übersicht der Gebühren finden Sie in der Satzung über die Erhebung von Friedhofs- und Bestattungsgebühren im Ratsinformationssystem.

Urnenbescheinigung

Informationen zur Urnenbescheinigung finden Sie unter der Dienstleistung Urnenbescheinigung.

Grabmalgenehmigung

Die Errichtung eines Grabmals bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Burggemeinde Brüggen und wird auf Antrag erteilt.

Der Antrag ist durch den Nutzungsberechtigten über einen Steinmetzbetrieb zu stellen. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn das Grabmal nicht den Vorschriften der Friedhofssatzung entspricht. Die Vorschriften können in der Friedhofssatzung unter §§ 25 fortfolgende im Ratsinformationssystem nachgelesen werden.

Nutzen Sie für den Antrag zur Errichtung eines Grabmals oder ähnlichem gerne den unten angeführten Formularassistenten.

Räumung einer Grabstätte bzw. eines Grabmals

Räumungen von Grabstätten bzw. von einzelnen Grabmalen können von den Nutzungsberechtigten selbst bzw. deren Angehörigen, durch beauftragte Firmen (z. B. Steinmetzen) oder durch die Friedhofsverwaltung durchgeführt werden. In jedem Fall muss vor der Räumung ein entsprechender Antrag bei der Friedhofsverwaltung eingereicht werden. Den Antrag können Sie mithilfe des unten angeführten Formularassistenten vornehmen.

Die Vorschriften können in der Friedhofssatzung im Ratsinformationssystem nachgelesen werden.

Für die Räumung einer Grabstätte bzw. eines Grabmals können Gebühren anfallen.

Gebührenrahmen

Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern je Grabstelle: 30,00€