Gelbes historisches Gebäude Rathaus Brüggen mit Treppenaufgang zur braunen Eingangstür am gepflasterten Kreuzherrenplatz, Ausschnitt von Baumkrone, Schatten des Baumes auf Platz, auf dem Platz vereinzelt Straßenlaternen mit Hängepflanzen und Sitzbänke
Rathaus

Inhalt

Auskunft aus einem Personenstandsbuch

Auskünfte aus dem Personenstandsbuch können Geburten-, Sterbe-, Ehe- und Lebenspartnerschaftsregister betreffen

Fristen

Bei den Standesämtern sind die Personenstandsregister innerhalb folgender Fristen fortzuführen:

  • Geburtenregister der letzten 110 Jahre
  • Eheregister und Lebenspartnerschaftsregister der letzten 80 Jahre
  • Sterberegister der letzten 30 Jahre

Personenstandsbücher beim Standesamt werden seit dem 1.1.1876 geführt; vor dieserZeit oblag den jeweiligen Kirchen die Beurkundung der Personenstandsfälle.

Gebührenrahmen

Pro Auskunft: 10,00€

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind alle Personen über 16 Jahre.

Auskunft kann erteilt werden an:

  • die Person, auf die sich der Personenstandseintrag bezieht.
  • Ehegatten oder Lebenspartner (nicht bei geschiedener Ehe oder aufgelöster Lebenspartnerschaft).
  • seine Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel).
  • seine Vorfahren (Eltern, Großeltern, Urgroßeltern).
  • beim Geburten- oder Sterberegister auch Geschwister, wenn sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen.
  • Personen, Behörden, Firmen, Institutionen etc., die ein rechtliches Interesse an der Erteilung von Urkunden oder Auskünften nachweist (entsprechende Bescheinigungen sind vorzulegen).
  • die Benutzung der Register ist auch bei berechtigtem Interesse zugelassen, wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind. Der Nachweis über den Tod der Personen, auf die sich der Eintrag bezieht, ist von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller zu erbringen. (Beteiligte sind: beim Geburtenregister Eltern und Kind; beim Eheregister die Ehegatten, beim Lebenspartnerschaftsregister die Lebenspartner).
  • die Person, die eine schriftliche Vollmacht der vorgenannten Personen vorlegt.
  • die Person, die von einer vorgenannten berechtigten Person schriftlich bevollmächtigt ist. Dies gilt auch für Antragstellerinnen und Antragsteller, welche die Urkunde/Auskunft für private Forschungszwecke (Ahnenforschung, etc.) wünschen.

Ein rechtliches Interesse bedeutet, dass diese Personen erläutern und nachweisen müssen, warum für sie die Kenntnis der Personenstandsdaten eines Anderen zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen benötigen. Familien- bzw. Ahnenforschung begründet grundsätzlich kein rechtliches Interesse.

Ein berechtigtes Interesse ist ein nach vernünftiger Erwägung durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse, das nicht nur rechtlicher, sondern auch wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann.

Erforderliche Unterlagen:

Zur Beantragung benötigen wir die entsprechenden Nachweise über das berechtigte oder rechtliche Interesse.