Gelbes historisches Gebäude Rathaus Brüggen mit Treppenaufgang zur braunen Eingangstür am gepflasterten Kreuzherrenplatz, Ausschnitt von Baumkrone, Schatten des Baumes auf Platz, auf dem Platz vereinzelt Straßenlaternen mit Hängepflanzen und Sitzbänke
Rathaus

Inhalt

Namensänderung

Der Name einer Person steht in Deutschland nicht zur freien Verfügung des Namensträgers, sondern kommt zustande nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Im BGB ist geregelt

  • die Namensführung in einer Ehe und nach Eheauflösung (§ 1355 BGB), 
  • die Namensführung von Kindern (§§ 1616 - 1618 BGB) und
  • die Namensführung in Adoptionsfällen (§ 1757 BGB).

Besonderheiten:

  • Zur Vornamensgebung gibt es keine gesetzlichen Vorschriften. Die Gerichte haben jedoch in ständiger Rechtsprechung verfassungsrechtliche Schranken und Grenzen festgelegt, die Eltern bei der Vornamensgebung für ihr Kind und die Standesbeamtinnen und Standesbeamte bei der Geburtsbeurkundung zu beachten haben.
  • Vertriebenen, Spätaussiedlern, deren Ehegatten und Abkömmlingen stehen - sofern sie Deutsche sind - namensrechtliche Erklärungsmöglichkeiten zur namensmäßigen Wiedereingliederung nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) zur Verfügung.
  • Für die Namensführung bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften gelten die besonderen Bestimmungen des § 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LpartG).

Die namensrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten sind damit grundsätzlich abschließend geregelt.

Behördliche Namensänderung

Für alle diejenigen Fälle, in denen namensmäßige Probleme auftreten und zu Unzuträglichkeiten für den Namensträger führen und die vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen keine Abhilfe zulassen oder vorsehen, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, eine Namensänderung im Wege eines behördlichen Namensänderungsverfahrens durchzuführen. Grundlage dazu ist das Namensänderungsgesetz (NamÄndG) vom 5. November 1938 in seiner heute gültigen Fassung. Eine solche Namensänderung hat Ausnahmecharakter und steht nicht im Belieben des Namensträgers, sondern wird behördlich geprüft und entschieden.

Weiterführende Informationen

Weitere Information erhalten Sie auf der Internetseite des Kreises Viersen unter der Dienstleistung Namensänderung.

Kontaktinformationen

Bei Fragen zum gesetzlichen Namensrecht oder zur Vornamensgebung nach dem BGB wenden Sie sich bitte an die Mitarbeitenden des Standesamtes Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung. Dort stehen Ihnen im Namensrecht erfahrene Standesbeamtinnen und Standesbeamte zur Beratung, sowie zur Entgegennahme und Beurkundung namensrechtlicher Erklärungen zur Verfügung.

Eine behördliche Namensänderung kann bei der Kreisverwaltung Viersen beantragt werden. Entsprechende Antragsvordrucke liegen dort bereit oder können auf der Internetseite des Kreises Viersen unter der Dienstleistung Namensänderung heruntergeladen bzw. ausgedruckt werden.

Zuständig für die Entscheidung über eine Namensänderung ist das Kreisordnungsamt.