Gelbes historisches Gebäude Rathaus Brüggen mit Treppenaufgang zur braunen Eingangstür am gepflasterten Kreuzherrenplatz, Ausschnitt von Baumkrone, Schatten des Baumes auf Platz, auf dem Platz vereinzelt Straßenlaternen mit Hängepflanzen und Sitzbänke
Rathaus

Inhalt

Reisepass

Deutsche Staatsangehörige müssen bei Grenzübertritten einen Reisepass mit sich führen und auf Verlangen vorzeigen. In viele Länder können Sie auch mit einem gültigen Personalausweis anstelle eines Reisepasses einreisen. Das gilt besonders für die Staaten der Europäischen Union (EU). In vielen Ländern außerhalb der Europäischen Union (EU) benötigen Sie bei der Einreise einen Reisepass

Im biometrischen Reisepass ist ein elektronischer Chip integriert, der das Gesichtsbild und zwei Fingerabdrücke enthält. Foto und Fingerabdrücke sind nur hoheitlichen Stellen wie Polizei und Grenzbeamten zugänglich.

Für Deutsche ab 16 Jahren besteht Ausweispflicht. Sie müssen diese durch einen gültigen Reisepass oder einen gültigen Personalausweis erfüllen.

Den Reisepass müssen Sie persönlich beantragen. Bei Minderjährigen (unter 18 Jahren) ist eine Einverständniserklärung beider Elternteile vorzulegen. Nach § 19 PassG ist die Passbehörde zuständig, in deren Bezirk die antragstellende Person oder die Ausweisinhaberin bzw. der Ausweisinhaber für seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für seine Hauptwohnung, gemeldet ist. Hat die antragstellende Person keine Wohnung, so ist die Passbehörde zuständig, in deren Bezirk sie sich vorübergehend aufhält.

Im Ausland sind die vom Auswärtigen Amt bestimmten Auslandsvertretungen zuständig, in deren Bezirk sich die antragstellende Person oder die Ausweisinhaberin bzw. der Ausweisinhaber gewöhnlich aufhält. Die Ausweisinhaberin bzw. der Ausweisinhaber hat den Nachweis über den gewöhnlichen Aufenthaltsort zu erbringen.

Eine Ausstellung durch die Burggemeinde Brüggen als örtlich nicht zuständige Behörde erfolgt nur in absoluten Ausnahmefällen bei Nachweis eines wichtigen Grundes im Sinne des § 19 Absatz 4 PassG. In diesem Fall müssen Sie einen Zuschlag bezahlen.

Der Reisepass kann bereits für Kinder ab 0 Jahren ausgestellt werden. Wenn Sie Reisen außerhalb der EU mit Ihrem Kind planen, sollten Sie statt eines Kinderreisepasses einen normalen biometrischen Reisepass beantragen, da der Kinderreisepass oder Personalausweis in einigen Reiseländern wie beispielsweise in den USA nicht anerkannt wird.

Die Änderung von Reisepässen ist kostenlos.

Express-Reisepass

Falls Sie den Reisepass dringend benötigen, können Sie ihn in einem Express-Verfahren bei einem Bürgerservice beantragen. Dann ist Ihr neuer Reisepass schneller fertig. Dafür müssen Sie mehr bezahlen. 
Der normale Reisepass hat 32 Seiten. Wenn Sie viel reisen, können Sie einen Reisepass mit 48 Seiten beantragen. Beide Varianten können im Express-Verfahren beantragt werden.

Sie können Ihren Reisepass im Expressverfahren bei Ihrem Bürgeramt am Hauptwohnsitz beantragen und wird innerhalb von 72 Stunden geliefert. Antragstellungen bei jedem anderen Bürgeramt sind möglich, wenn ein wichtiger Grund dargelegt wird; es fällt ein Unzuständigkeitszuschlag an.

Vorläufiger Reisepass

Wird sofort ein Reisepass benötigt, kann ein vorläufiger Pass ausgestellt werden.

Verlust des Reisepasses

  • Sie müssen eine Verlustanzeige unterschreiben. Dies können Sie persönlich im Bürgerservice oder mit dem unten angeführten Antragsassistenten vornehmen,
  • einen noch vorhandenen Lichtbildausweis (Führerschein oder Personalausweis) mitbringen,
  • wenn Sie sofort einen Passersatz - vorläufiger Pass - benötigen, muss ein aktuelles Lichtbild vorgelegt werden 
  • Können Sie Ihre Identität nicht durch einen Lichtbildausweis nachweisen (Verlust von Personalausweis, Reisepass und Führerschein), dann bringen Sie bitte Ihre Geburtsurkunde o.ä. und einen Verwandter (Eltern, Großeltern oder volljährige Kinder) mit, der Ihre Identität bestätigen kann.

Prozess

Sie müssen den (Express-)Reisepass persönlich beantragen. Der Antrag wird vor Ort mit dem Bearbeiter ausgefüllt. Sie müssen lediglich unterschreiben. Für die Antragstellung ist die Abgabe von Fingerabdrücken gesetzlich verpflichtend (flacher Abdruck des linken und des rechten Zeigefingers).

Der Reisepass wird durch die Bundesdruckerei GmbH nach der Herstellung an den antragstellenden Bürgerservice verschickt. Sie können den Reisepass dann dort abholen. Sie können auch eine von Ihnen bevollmächtigte Person beauftragen, die für Sie die Abholung Ihres Reisepasses beim Bürgerservice vor Ort wahrnimmt. Nutzen Sie dazu das unten beigefügte Formular. Zum Unterschreiben müssen Sie das Dokument am Ende des Vorgangs ausdrucken, dann unterschreiben und zur persönlichen Vorsprache beim Bürgerservice mitbringen.

Bei Personen zwischen 12 und 18 Jahren wird eine Zustimmungserklärung für die Ausstellung eines Reisepasses benötigt. Für die Antragstellung oder Aushändigung eines Reisepasses bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres kann ein Elternteil eine von Ihm bevollmächtigten Person mit der Antragsstellung bzw. Abholung des Reisepasses für das minderjährige Kind beauftragen. Für diese Vorgänge stehen Ihnen am Ende der Seite entsprechende Antragsassistenten zur Verfügung. Zum Unterschreiben müssen Sie das Dokument am Ende des Vorgangs ausdrucken, dann unterschreiben und zur persönlichen Vorsprache beim Bürgerservice mitbringen.

Den Bearbeitungsstand Ihres Reisepasses/Personalausweises können Sie bei der Online-Abholauskunft erfragen. 

Fristen

Geltungsdauer:

  • für Antragsteller unter 24 Jahre: 6 Jahre
  • für Antragsteller ab einschließlich 24 Jahre: 10 Jahre
  • vorläufiger Reisepass: maximal 1 Jahr

Die Gültigkeit des Reisepasses kann nicht verlängert werden.

Gebührenrahmen

Reisepass für Personen ab 24 Jahren: 70,00€

Reisepass für Personen unter 24 Jahren: 37,50€

Vorläufiger Reisepass: 26,00€

Expressreisepass zusätzlich zu den anfallenden Kosten für den Reisepass: 32,00€

Weiterführende Informationen

Ausführliche Reise- und Sicherheitshinweise für alle Länder finden Sie im Onlineangebot des Auswärtigen Amtes. Dort erfahren Sie unter Reise- und Sicherheitshinweise, für welche Länder ein Reisepass erforderlich ist oder ein Personalausweis genügt.

Besonderheiten

Pässe, die vor dem 01.11.2013 ausgegeben wurden enthalten keine biometrischen Daten. Sie bleiben jedoch bis zu ihrem Ablaufdatum gültig.

Sie müssen bei der Beantragung des Reisepasses persönlich anwesend sein, damit Ihre Identität überprüft werden kann. Falls Sie nicht persönlich anwesend sein können, kann nur ein vorläufiger Reisepass ausgestellt werden. Die Identitätsprüfung muss dann bei der Ausgabe des Dokuments erfolgen, sonst wird der vorläufige Reisepass nicht ausgehändigt.

Der vorläufige Reisepass enthält kein elektronisches Speichermedium (Chip).

In einigen Ländern, zum Beispiel in den USA, wird für eine visumfreie Einreise ein normaler, elektronischer Reisepass benötigt. Sofern die Einreise in diese Staaten mit einem vorläufigen Reisepass erfolgen soll, ist zusätzlich ein Visum erforderlich.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für die Beantragung eines Reisepasses sind

  • Sie sind deutscher Staatsbürger bzw. deutsche Staatsbürgerin.

  • Es dürfen keine Versagungsgründe vorliegen, wie zum Beispiel die Annahme, dass Sie sich durch eine Ausreise einer Strafverfolgung, einer Strafvollstreckung oder einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entziehen wollen.

Voraussetzungen für die Beantragung eines vorläufigen Reisepasses:

  • Der vorläufige Reisepass kann sofort ausgestellt und ausgehändigt werden, wenn der reguläre Reisepass auch im Expressverfahren nicht rechtzeitig vor Reisebeginn fertig gestellt werden kann. Der Bürgerservice kann geeignete Nachweise verlangen, zum Beispiel Flugtickets oder andere Reiseunterlagen.

  • Die Gültigkeitsdauer des vorläufigen Reisepasses wird dem Reisezweck angepasst und darf nicht mehr als ein Jahr betragen. Der vorläufige Reisepass enthält kein elektronisches Speichermedium (Chip).
Erforderliche Unterlagen:
  • Aktuelles biometriefähiges Lichtbild
  • Ggf. Alter Reisepass
  • Personalausweis, Kinderreisepass oder Führerschein
  • Bei erstmaliger Beantragung oder zur Klärung von Zweifelsfragen kann die Geburtsurkunde, Abstammungsurkunde oder Heiratsurkunde erforderlich sein