Gelbes historisches Gebäude Rathaus Brüggen mit Treppenaufgang zur braunen Eingangstür am gepflasterten Kreuzherrenplatz, Ausschnitt von Baumkrone, Schatten des Baumes auf Platz, auf dem Platz vereinzelt Straßenlaternen mit Hängepflanzen und Sitzbänke
Rathaus

Inhalt

Sanierungsrechtliche Genehmigung

Um die Sanierung einzelner Gebiete erfolgreich gestalten zu können, müssen zahlreiche private und öffentliche Maßnahmen koordiniert und abgestimmt werden. Nach §§ 144 und 145 Baugesetzbuch (BauGB) unterliegen bestimmte Rechtsgeschäfte, Vorhaben bzw. Maßnahmen in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten der Genehmigungspflicht.
Danach müssen Eigentümerinnen und Eigentümer eine Genehmigung bei der Gemeinde einholen, wenn sie z. B.

nach § 144 BauGB:

  • ihr Grundstück verkaufen, teilen oder ein Erbbaurecht bestellen,
  • eine Hypothek aufnehmen,
  • einen Miet- oder Pachtvertrag auf die Dauer von mehr als einem Jahr abschließen,
  • ein Gebäude errichten,
  • Werbeanlagen anbringen,
  • Gebäude abbrechen,
  • eine Änderung der Nutzung von Gebäuden beabsichtigen, z. B. die Umwandlung einer Wohnung in ein Büro,
  • eine Baulasteintragung oder eine Grundstücksteilung oder -vereinigung vornehmen.

nach § 145 BauGB:

  • an bestehenden Gebäuden Instandsetzungen und Modernisierungen vornehmen, die den Wert wesentlich steigern oder die Fassade verändern (auch bei genehmigungsfreien Baumaßnahmen

Fristen

Über die Genehmigung ist binnen eines Monats nach Eingang des Antrages zu entscheiden. Unter bestimmten Umständen kann die Frist um bis zu drei Monate verlängert werden.

Ist auch eine baurechtliche Genehmigung oder eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, entscheidet der Kreis Viersen als Bauaufsichtsbehörde. In diesem Fall ist über die sanierungsrechtliche Genehmigung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrages bei der Baugenehmigungsbehörde zu entscheiden. Unter bestimmten Voraussetzungen darf die Genehmigungspflicht um zwei Monate verlängert werden.

Zu beachten ist, dass die Bearbeitungsfrist nach § 145 (1) BauGB erst zu laufen beginnt, wenn alle zur Beurteilung erforderlichen Vertragsunterlagen eingereicht wurden.

Mit der Maßnahme darf erst nach Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung begonnen werden.

Weiterführende Informationen

Für eine schnellstmögliche Bearbeitung wird gebeten, das Formular für die Beantragung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung zu verwenden. Die Formulare sind unten im Downloadbereich verfügbar.

Wann muss die sanierungsrechtliche Genehmigung beantragt werden?

Die sanierungsrechtliche Genehmigung muss vor Beginn der geplanten Arbeiten bei der Sanierungsstelle beantragt werden. Bei Bauvorhaben, die der Genehmigungspflicht unterliegen, darf die Baugenehmigung erst nach Vorliegen der sanierungsrechtlichen Genehmigung erteilt werden.
Die sanierungsrechtliche Genehmigung ist auch zwingende Grundlage für die Inanspruchnahme steuerlicher, finanzieller oder sonstiger Vorteile in Sanierungsgebieten. Hierunter fällt auch die finanzielle Förderung von Modernisierungsmaßnahmen durch die Sanierungsbehörde.
Rechtsgeschäfte ohne Genehmigung der Stadt sind nichtig, Baumaßnahmen ohne sanierungsrechtliche Genehmigung sind rechtswidrig.

Welches Verhältnis hat die Sanierungsgenehmigung zu anderen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen?

Die Sanierungsgenehmigung ersetzt für baugenehmigungspflichtige Vorhaben nicht die Baugenehmigung, sondern sie tritt als spezielle gesonderte Sanierungsgenehmigung zur Baugenehmigung hinzu. Die Sanierungsgenehmigung gehört zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die einem Vorhaben nicht entgegenstehen dürfen. Vor Erteilung einer Sanierungsgenehmigung darf eine Baugenehmigung nicht erteilt werden.

Wann wird die Genehmigung versagt?

Jeder Betroffene hat einen Rechtsanspruch auf eine sanierungsrechtliche Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die geplante Maßnahme bzw. das geplante Rechtsgeschäft die Sanierung wesentlich erschwert oder unmöglich macht oder dem Sanierungszweck zuwiderläuft. Die Genehmigung kann unter Auflagen befristet oder auch bedingt erteilt werden. In bestimmten Fällen hat die Gemeinde eine Versagungspflicht.

Kosten:

Im Sanierungsgebiet sind Geschäfte und Verhandlungen im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung von Sanierungsmaßnahmen und Erwerbsvorgängen frei von Gebühren, nichtsteuerlichen Abgaben und Auslagen. Sinn und Zweck dieser Befreiung liegt darin, dass die Sanierungsmaßnahmen im öffentlichen Interesse liegen und in erster Linie dem Wohl der Allgemeinheit dienen.

Voraussetzungen

Der Antrag auf Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung ist schriftlich mit allen zur Beurteilung der Maßnahme erforderlichen Unterlagen (z.B. Pläne, Fotos, ggfs. Angebotskopien, Kaufvertrag bei der Veräußerung eines Grundstücks usw.) vorzulegen. Welche Unterlagen einzureichen sind, richtet sich jeweils nach Art, Inhalt und Umfang des zu genehmigenden Vorhabens oder Rechtsgeschäftes und sollte vorab mit der Gemeindeverwaltung abgestimmt werden.