Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten haben nach der Schülerfahrkostenverordnung Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen für den Besuch der in § 97 Abs. 1 und 2 SchulG bezeichneten Schulformen. Auf dieser Grundlage haben Schülerinnen und Schüler unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch - ggf. unter Berücksichtigung eines Eigenanteils - auf ein Schülerticket.
Für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern kommen in Betracht:
- öffentliche Verkehrsmittel,
- durch den Schulträger angemietete geeignete Kraftfahrzeuge eines zuverlässigen Beförderungsunternehmers oder geeignete Kraftfahrzeuge des Schulträgers (Schülerspezialverkehr),
- die von den Eltern oder der Schülerin oder dem Schüler gestellten oder angemieteten Fahrzeuge (Privatfahrzeuge).
Der Schulträger entscheidet über die wirtschaftlichste Beförderung.
In der Burggemeinde Brüggen wird ein Schülerspezialverkehr für Grundschüler (Schulbus) eingesetzt und der öffentliche Personennahverkehr für die Gesamtschüler (SchokoTicket) genutzt.
Die Erziehungsberechtigten sind grundsätzlich verpflichtet, selbst dafür Sorge zu tragen, dass ihre schulpflichtigen Kinder zur Schule gelangen. Der Burggemeinde Brüggen als Schulträger obliegt keine Beförderungspflicht, sondern lediglich eine Verpflichtung zur Übernahme der Schülerfahrkosten, die für die wirtschaftlichste und dem Schüler zumutbare Art der Beförderung notwendig ist. In der Regel ist dies die Beförderung mit dem Schulbus bzw. dem Linienbus.
Prozess
- Beantragen Sie die Übernahme der Fahrkosten beim Schulträger. Bestellscheine für die SchokoTickets sind in den Schulsekretariaten erhältlich oder können über den VRR oder die SWK beantragt werden.
Bei vorliegendem Anspruch:
- Schülerticket nach § 2 Abs. § SchfkVO: Aushändigung des Tickets erfolgt i.d.R. über die Schule. Die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler leisten einen Eigenanteil. Das konkrete Aushändigungs- und Erstattungsverfahren sollte über die jeweilige Schule kommuniziert werden.
- Schülerspezialverkehr: Es fallen keine Kosten an.
Fristen
Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr. Stellen Sie den Antrag auf Fahrkostenübernahme möglichst vor Beginn des Schuljahres beim Schulträger. Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis drei Monate nach Schuljahresende gestellt wird.
Weiterführende Informationen
Fragen und Antworten zu § 97 SchulG und zur Schülerfahrkostenverordnung finden Sie auf der Internetseite des Schulministeriums NRW.
Weitere Informationen erhalten Sie bei den jeweiligen Schulträgern.
Voraussetzungen
Für die Übernahme von Schülerfahrkosten gilt das Schulträger- und nicht das Wohnortprinzip. Anträge auf Erstattung von Schülerfahrkosten sind deshalb immer bei der Kommune zu stellen, in deren Trägerschaft die besuchte Schule liegt.