Gelbes historisches Gebäude Rathaus Brüggen mit Treppenaufgang zur braunen Eingangstür am gepflasterten Kreuzherrenplatz, Ausschnitt von Baumkrone, Schatten des Baumes auf Platz, auf dem Platz vereinzelt Straßenlaternen mit Hängepflanzen und Sitzbänke
Rathaus

Inhalt

Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung gemäß § 45 b PStG

Menschen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung, bei denen die Geschlechtschromosomen, das Genitale oder die Gonaden inkongruent sind, können durch Erklärung gegenüber dem Standesamt bewirken, dass die Angabe zum Geschlecht in einem deutschen Personenstandsregistereintrag geändert oder gestrichen wird. Dabei können auch neue Vornamen bestimmt werden.

Entsprechendes gilt unter bestimmten Voraussetzungen, wenn es keinen deutschen Registereintrag gibt.

Diese Regelungen finden keine Anwendung auf  Personen mit transsexueller Prägung; hier ändert sich die Änderung des Geschlechts und der Vornamen weiterhin nach den Vorschriften des Transsexuellengesetzes (TSG).

Prozess

Die Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung §45b PStG kann mit Hilfe des unten angeführten Antragsassistenten vorgenommen werden. Bitte beachten Sie, dass ein persönliches Erscheinen beim Standesamt dennoch zwingend erforderlich ist, da vor Ort eine Unterschrift geleistet werden muss.

Fristen

Die Erklärung ist nicht fristgebunden.

Sie wird mit Entgegennahme durch die zuständige Stelle wirksam.

Wird die Namenserklärung bei einer unzuständigen Stelle abgegeben, wird sie erst wirksam, wenn sie der zuständigen Stelle zugegangen ist.

Voraussetzungen

Für diese Erklärung sind folgende Dokumente erforderlich:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Geburtsurkunde, ggf. mit Übersetzung nach ISO-Norm
  • Bescheinigung Ihres Arztes, aus der hervorgeht, dass eine Variante der Geschlechtsentwicklung besteht
  • bei Minderjährigen müssen die sorgeberechtigten Eltern der Erklärung des Kindes zustimmen

Kontaktinformationen

Die Zuständigkeit liegt bei dem Standesamt, welches das Geburts- oder Eheregister der erklärenden Person führt; gibt es keinen deutschen Registereintrag, ist das Standesamt des Wohnortes zuständig.

Die Erklärung kann auch vor einem Notar oder beim Standesamt des Wohnsitzes abgegeben werden.