Gelbes historisches Gebäude Rathaus Brüggen mit Treppenaufgang zur braunen Eingangstür am gepflasterten Kreuzherrenplatz, Ausschnitt von Baumkrone, Schatten des Baumes auf Platz, auf dem Platz vereinzelt Straßenlaternen mit Hängepflanzen und Sitzbänke
Rathaus

Inhalt

Beglaubigung

Eine Beglaubigung ist die Bestätigung der Übereinstimmung einer Kopie/Abschrift mit einem Original durch einen Beglaubigungsvermerk.

Dazu wird das Original des Schriftstückes mit einer davon gefertigten Kopie oder Abschrift verglichen und mit einem Beglaubigungsvermerk versehen. Die so beglaubigte Kopie/Abschrift kann im allgemeinen Rechtsverkehr an die Stelle des Originals treten.

Beglaubigte Kopien von Personenstandsurkunden wie Geburtsurkunden, Sterbeurkunden oder Heiratsurkunden dürfen nur von Standesbeamten erstellt werden und zwar an dem Ort, in dem das ursprüngliche Ereignis beurkundet worden ist.

Nicht beglaubigt werden unter anderem:

  • Schriftstücke, für die eine öffentlichen Beglaubigung nach § 129 BGB vorgesehen sind (z.B. durch einen Notar)
    • Testamente
    • Unterlagen über Erbrechtsangelegenheiten und Grundstücksangelegenheiten
    • Grundbucheintragungen
  • Personenstandsurkunden (Geburtsurkunden, Eheurkunden etc.) - diese sind beim zuständigen Standesamt anzufordern
  • Führerscheine und Nationalpässe
  • Vereinsregistersachen und Handelsregistersachen

Neben Kopien können auch Unterschriften beglaubigt werden. Durch eine amtliche Bestätigung der Unterschrift wird die Echtheit bewiesen. Die Unterschrift ist in Gegenwart des beglaubigenden Mitarbeiters durch die unterschriftleistende Person zu vollziehen oder von dieser anzuerkennen.

Beglaubigungen zur Vorlage bei Rentenversicherungsträgern sind gebührenfrei.

Gebührenrahmen

Pro Beglaubigung: 1,50€

Voraussetzungen

  • Originale und Kopien der zu beglaubigenden Unterlagen
  • Personalausweis oder Reisepass

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